Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

IV. Anhang. 43 
Berechtigte nicht berührt. Es gelten jedoch hierbei 
folgende Bestimmungen: 
1. Ist gegen diese Personen ein Versäumnis= oder 
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ein Ausschlußurteil ergangen oder sind sie infolge 
ihrer Abwesenheit sonstwie als säumig behandelt 
oder mit ihren Rechten ausgeschlossen worden, 
so können sie binnen sechs Monaten nach Beendi- 
gung des Kriegszustandes oder des nach § 2 
maßgebenden Verhältnisses, soweit es in dem Ver- 
fahren noch möglich ist, die versäumten Hand- 
lungen nachholen und ihre Ansprüche geltend 
machen oder, soweit dies nicht mehr möglich ist, 
von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechts- 
änderung eingetreten ist, die Herausgabe des er- 
langten Vorteils nach den Vorschriften über die 
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung 
verlangen. 
Ist ein Recht von einer der im § 2 bezeichneten 
Personen angemeldet oder ist anzunehmen, daß 
ein solches ihr zusteht, so wird ihr dasselbe in 
der betreffenden Entscheidung oder Verfügung 
ausdrücklich vorbehalten. 
Ergibt sich bei einer vorzunehmenden Verteilung, 
daß eine solche Person eine bei der Verteilung 
zu berücksichtigende Forderung angemeldet hat 
oder daß eine derartige Forderung ihr mutmaß- 
lich zusteht, so muß bei der Verteilung so ver- 
fahren werden, als wenn die Forderung und das 
für sie in Anspruch genommene oder anscheinend 
begründete Vorrecht endgültig festgestellt wäre. 
Die auf die Forderung fallenden Beträge sind 
zu hinterlegen. 
Ergibt sich bei der Zwangsversteigerung eines 
Gegenstandes des unbeweglichen Vermögens nach 
Beendigung der Versteigerung, daß eine der im
	        
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