IV. Anhang. 43
Berechtigte nicht berührt. Es gelten jedoch hierbei
folgende Bestimmungen:
1. Ist gegen diese Personen ein Versäumnis= oder
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ein Ausschlußurteil ergangen oder sind sie infolge
ihrer Abwesenheit sonstwie als säumig behandelt
oder mit ihren Rechten ausgeschlossen worden,
so können sie binnen sechs Monaten nach Beendi-
gung des Kriegszustandes oder des nach § 2
maßgebenden Verhältnisses, soweit es in dem Ver-
fahren noch möglich ist, die versäumten Hand-
lungen nachholen und ihre Ansprüche geltend
machen oder, soweit dies nicht mehr möglich ist,
von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechts-
änderung eingetreten ist, die Herausgabe des er-
langten Vorteils nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verlangen.
Ist ein Recht von einer der im § 2 bezeichneten
Personen angemeldet oder ist anzunehmen, daß
ein solches ihr zusteht, so wird ihr dasselbe in
der betreffenden Entscheidung oder Verfügung
ausdrücklich vorbehalten.
Ergibt sich bei einer vorzunehmenden Verteilung,
daß eine solche Person eine bei der Verteilung
zu berücksichtigende Forderung angemeldet hat
oder daß eine derartige Forderung ihr mutmaß-
lich zusteht, so muß bei der Verteilung so ver-
fahren werden, als wenn die Forderung und das
für sie in Anspruch genommene oder anscheinend
begründete Vorrecht endgültig festgestellt wäre.
Die auf die Forderung fallenden Beträge sind
zu hinterlegen.
Ergibt sich bei der Zwangsversteigerung eines
Gegenstandes des unbeweglichen Vermögens nach
Beendigung der Versteigerung, daß eine der im