44 IV. Anhang.
§ 2 bezeichneten Personen wegen einer Forderung,
für welche die Zwangsversteigerung betrieben wird
oder der Gegenstand der Zwangsversteigerung
dinglich haftet oder die ein Recht auf Befriedi-
digung aus dem Grundstück gewährt oder wegen
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld durch
das Meistgebot nicht gedeckt wird, so kann der
Zuschlag versagt und ein neuer Versteigerungs-
termin bestimmt werden, sofern die Umstände die
Annahme begründen, daß ein höheres, zur gänz=
lichen oder teilweisen Befriedigung genügendes
Gebot erfolgen werde.
4. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 3 gelten nicht
zugunsten derjenigen Personen, welche einen zur
Wahrnehmung ihrer Rechte berufenen Vertreter
haben.
§ 8.
Die Verjährung ist gehemmt zugunsten der im § 2
bezeichneten Personen und ihrer Gegner bis zur Beendi-
gung des Kriegszustandes oder des nach § 2 maßgeben-
den Verhältnisses.
Das gleiche gilt von den gesetzlich für die Beschreitung
des Rechtswegs vorgeschriebenen Ausschlußfristen sowie
von den Fristen, auf welche die Vorschriften des § 203
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ganz oder teilweise ent-
sprechende Anwendung finden.
8 9. ãu
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme
der in den 88 5, 6 enthaltenen Vorschriften, finden
entsprechende Anwendung auf diejenigen natürlichen
Personen, welche durch eine in § 2 bezeichnete Person
gurblih vertreten werden, sofern sie nicht prozeßfähig
ind.