Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

44 IV. Anhang. 
§ 2 bezeichneten Personen wegen einer Forderung, 
für welche die Zwangsversteigerung betrieben wird 
oder der Gegenstand der Zwangsversteigerung 
dinglich haftet oder die ein Recht auf Befriedi- 
digung aus dem Grundstück gewährt oder wegen 
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld durch 
das Meistgebot nicht gedeckt wird, so kann der 
Zuschlag versagt und ein neuer Versteigerungs- 
termin bestimmt werden, sofern die Umstände die 
Annahme begründen, daß ein höheres, zur gänz= 
lichen oder teilweisen Befriedigung genügendes 
Gebot erfolgen werde. 
4. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 3 gelten nicht 
zugunsten derjenigen Personen, welche einen zur 
Wahrnehmung ihrer Rechte berufenen Vertreter 
haben. 
§ 8. 
Die Verjährung ist gehemmt zugunsten der im § 2 
bezeichneten Personen und ihrer Gegner bis zur Beendi- 
gung des Kriegszustandes oder des nach § 2 maßgeben- 
den Verhältnisses. 
Das gleiche gilt von den gesetzlich für die Beschreitung 
des Rechtswegs vorgeschriebenen Ausschlußfristen sowie 
von den Fristen, auf welche die Vorschriften des § 203 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ganz oder teilweise ent- 
sprechende Anwendung finden. 
8 9. ãu 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme 
der in den 88 5, 6 enthaltenen Vorschriften, finden 
entsprechende Anwendung auf diejenigen natürlichen 
Personen, welche durch eine in § 2 bezeichnete Person 
gurblih vertreten werden, sofern sie nicht prozeßfähig 
ind.
	        
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