IV. Anhang. 47
wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die
Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung vom
heutigen Tage über die Verlängerung der Wechsel-
protestfrist, wie folgt, geändert.
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geld-
beträgen usw.“ erhält der letzte Satz des Abs. VI folgende
Fassun-:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weiter-
sendung an eine zur Aufnahme des Wechselpro-
testes befugte Person geschieht, so genügt der Ver-
merk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die
verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des
Postauftragsformulars, ohne daß es der nament-
lichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk
„Sofort zum Protest“ ersetzt durch den Vermerk „So-
fort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Pro-
testfrist.“
2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der 2. Satz des
zweiten Abs. unter V folgende Fassung:
Erfolgt die Einlösung ach bis zu diesem Zeit-
punkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Post-
auftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach dem
Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung
vorgezeigt.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 6. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraettke.