Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

IV. Anhang. 47 
wird die Postordnung vom 20. März 1900 für die 
Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung vom 
heutigen Tage über die Verlängerung der Wechsel- 
protestfrist, wie folgt, geändert. 
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geld- 
beträgen usw.“ erhält der letzte Satz des Abs. VI folgende 
Fassun-: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weiter- 
sendung an eine zur Aufnahme des Wechselpro- 
testes befugte Person geschieht, so genügt der Ver- 
merk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die 
verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des 
Postauftragsformulars, ohne daß es der nament- 
lichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk 
„Sofort zum Protest“ ersetzt durch den Vermerk „So- 
fort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Pro- 
testfrist.“ 
2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der 2. Satz des 
zweiten Abs. unter V folgende Fassung: 
Erfolgt die Einlösung ach bis zu diesem Zeit- 
punkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Post- 
auftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach dem 
Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 6. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraettke.
	        
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