IV. Anhang. 49
6. Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilli-
gung von Zahlungsfristen. Vom 7. August 1914.
(RGBl. S. 359.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft-
lichen Maßnahmen und über die Verlängerung der
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriege-
rischer Ereignisse vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordent-
lichen Gerichten anhängig sind oder anhängig werden,
kann das Prozeßgericht auf Antrag des Beklagten eine
mit der Verkündung des Urteils beginnende Zahlungs-
frist von längstens drei Monaten in dem Urteile be-
stimmen. Die Bestimmung ist zulässig, wenn die Lage
des Beklagten sie rechtfertigt und die Zahlungsfrist dem
Kläger nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt.
Sie kann für den Gesamtbetrag oder einen Teilbetrag
der Forderung erfolgen und von der Leistung einer nach
freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Sicher-
heit abhängig gemacht werden.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des
Rechtsstreits eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene
Geldforderung ist. Die tatsächlichen Behauptungen, die
den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der
Zahlungsfrist nicht berührt.
8 2.
Der Schuldner ist befugt, unter Anerkennung der
Forderung des Gläubigers diesen vor das Amtsgericht,
vor dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zah—
Licht, Die Kriegsgesetze für Laien und Juristen. 4