Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

IV. Anhang. 49 
6. Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilli- 
gung von Zahlungsfristen. Vom 7. August 1914. 
(RGBl. S. 359.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes 
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft- 
lichen Maßnahmen und über die Verlängerung der 
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriege- 
rischer Ereignisse vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordent- 
lichen Gerichten anhängig sind oder anhängig werden, 
kann das Prozeßgericht auf Antrag des Beklagten eine 
mit der Verkündung des Urteils beginnende Zahlungs- 
frist von längstens drei Monaten in dem Urteile be- 
stimmen. Die Bestimmung ist zulässig, wenn die Lage 
des Beklagten sie rechtfertigt und die Zahlungsfrist dem 
Kläger nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. 
Sie kann für den Gesamtbetrag oder einen Teilbetrag 
der Forderung erfolgen und von der Leistung einer nach 
freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Sicher- 
heit abhängig gemacht werden. 
Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des 
Rechtsstreits eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene 
Geldforderung ist. Die tatsächlichen Behauptungen, die 
den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. 
Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der 
Zahlungsfrist nicht berührt. 
8 2. 
Der Schuldner ist befugt, unter Anerkennung der 
Forderung des Gläubigers diesen vor das Amtsgericht, 
vor dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand 
hat, zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zah— 
Licht, Die Kriegsgesetze für Laien und Juristen. 4
	        
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