IV. Anhang. 51
7. Bekanntmachung über die Geltendmachung von
Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren
Wohnsitz haben. Vom 7. August 1914.
(RGBl. S. 360.)
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) über die
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß-
nahmen und über die Verlängerung der Fristen des
Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereig-
nisse folgende Verordnung erlassen:
81.
Personen, die im Ausland ihren Wohni haben,
sowie juristische Personen, die im Ausland ihren Sitz
haben, können vermögensrechtliche Ansprüche, die vor
dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum 31. Oktober
1914 vor inländischen Gerichten nicht geltend machen.
Ist ein Anspruch vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift
bereits rechtshängig geworden, so wird das Verfahren
bis zum 31. Oktober 1914 unterbrochen.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von
diesen Vorschriften zuzulassen. Er kann aus Gründen
der Vergeltung die Vorschriften auf Angehörige und
juristische Personen eines ausländischen Staates ohne
Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz für anwendbar
erklären.
5 2.
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 finden keine An-
wendung auf Ansprüche, die im Betriebe der von den
dort bezeichneten physischen oder juristischen Personen
im Inland unterhaltenen gewerblichen Niederlassungen
entstanden sind.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der
Vergeltung die Vorschriften auf Ansprüche der im Abs. 1
bezeichneten : auszudehnen.
4—