Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

IV. Anhang. 51 
7. Bekanntmachung über die Geltendmachung von 
Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren 
Wohnsitz haben. Vom 7. August 1914. 
(RGBl. S. 360.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes 
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) über die 
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- 
nahmen und über die Verlängerung der Fristen des 
Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereig- 
nisse folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Personen, die im Ausland ihren Wohni haben, 
sowie juristische Personen, die im Ausland ihren Sitz 
haben, können vermögensrechtliche Ansprüche, die vor 
dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum 31. Oktober 
1914 vor inländischen Gerichten nicht geltend machen. 
Ist ein Anspruch vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift 
bereits rechtshängig geworden, so wird das Verfahren 
bis zum 31. Oktober 1914 unterbrochen. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von 
diesen Vorschriften zuzulassen. Er kann aus Gründen 
der Vergeltung die Vorschriften auf Angehörige und 
juristische Personen eines ausländischen Staates ohne 
Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz für anwendbar 
erklären. 
5 2. 
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 finden keine An- 
wendung auf Ansprüche, die im Betriebe der von den 
dort bezeichneten physischen oder juristischen Personen 
im Inland unterhaltenen gewerblichen Niederlassungen 
entstanden sind. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der 
Vergeltung die Vorschriften auf Ansprüche der im Abs. 1 
bezeichneten : auszudehnen. 
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