52 IV. Anhang.
83.
Die in den 8§5 1, 2 vorgesehene Beschränkung in der
Geltendmachung von Ansprüchen, mit Einschluß der
Unterbrechung des Verfahrens, gilt auch für die Rechts-
nachfolger der von der Beschränkung betroffenen Per-
sonen, sofern nicht die Ansprüche vor dem 31. Juli 1914
auf sie übergegangen sind.
§4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 7. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
8. Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung
der Fristen für wechsel= und scheckrechtliche Hand-
lungen. Vom 7. August 1914.
(&GBl. S. 361.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft-
lichen Maßnahmen und über die Verlängerung der
Fristen des Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriege-
rischer Ereignisse vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 327) beschlossen, daß die im § 1 Abs. 1 des ge-
nannten Gesetzes getroffene Vorschrift auch dann für
anwendbar zu erachten ist, wenn die rechtzeitige Vor-
nahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder
Erhaltung der Rechte aus einem Wechsel oder einem
Scheck bedarf, durch eine im Ausland erlassene gesetzliche
Vorschrift verhindert wird.
Berlin, den 7. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.