Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

IV. Anhang. 53 
9. Bekanntmachung, betreffend die Anordnung 
einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurs- 
verfahrens. Vom 8. August 1914. 
(RGBl. S. 863.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes 
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft- 
lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden 
ist, kann bei dem für die Eröffnung des Konkursver— 
fahrens zuständigen Gerichte die Anordnung einer Ge— 
schäftsaufsicht zur Abwendung des Konkursverfahrens 
beantragen. 
82. 
Der Schuldner hat mit dem Antrag ein Verzeichnis 
der Gläubiger unter Angabe ihrer Adressen, eine Ueber— 
sicht des Vermögensstandes in Form einer Gegenüber— 
stellung der einzeln aufzuführenden Aktiven und Pas— 
siven und, sofern er Kaufmann ist, auch die letzte Bilanz 
einzureichen. 
83. 
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Behebung 
der Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung des Krieges 
in Aussicht genommen werden kann. 
Das Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem 
Ermessen. 
84. 
Wird dem Antrag stattgegeben, so bestellt das Gericht 
eine oder mehrere Personen zur Beaufsichtigung der 
Geschäftsführung des Schuldners und teilt den Gläu— 
bigern die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die 
Aufsichtspersonen mit.
	        
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