Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

54 IV. Anhang. 
5 72, §73 Abs. 1, 2 und § 75 der Konkursordnung 
gelten entsprechend. Oeffentliche Bekanntmachungen 
finden nicht statt. 
85. 
Während der Dauer der Geschäftsaufsicht darf das 
Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners 
nicht eröffnet werden. Arreste und Zwangsvollstreckungen 
in das Vermögen des Schuldners finden nur zugunsten 
der Gläubiger statt, die vom Verfahren nicht betroffen 
werden (§ 9). 
§ 6. 
Die Aufsichtspersonen haben die Geschäftsführung 
des Schuldners zu unterstützen und zu überwachen. Zu 
diesem Zwecke können sie die erforderlichen Maßnahmen 
treffen, insbesondere die Geschäftsführung ganz oder 
teilweise einer anderen Person übertragen. Widerspricht 
der Schuldner, so hat das Gericht das Erforderliche 
anzuordnen. 
Für die Aufsichtspersonen gelten die §§ 81 Abst. 2, 
82, 83, 84 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Konkursord- 
nung entsprechend. 
Die Aufsichtspersonen haben gegen den Schuldner 
Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen 
und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung. Die 
Festsetzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt 
durch das Gericht. 
§ 7. 
Der Schuldner ist verpflichtet, jeder Aufsichtsperson 
Einsicht in seine Geschäftsbücher und sonstigen Auf- 
zeichnungen zu gewähren und Auskunkt über den Stand 
seines Vermögens und über seine Geschäfte zu geben. 
Der Schuldner soll ohne Zustimmung der Aufsichts- 
personen weder unentgeltliche Verfügungen oder Ver- 
fügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.