Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

IV. Anhang. 55 
vornehmen, noch Ansprüche befriedigen oder sicherstellen, 
noch auch andere als solche Verbindlichkeiten eingehen, 
die zur Fortführung des Geschäfts oder zu einer be— 
scheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner 
Familie erforderlich sind. 
88. 
Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie nicht zur 
Fortführung des Geschäfts und zu einer bescheidenen 
Lebensführung des Schuldners und seiner Familie er- 
forderlich sind, zur Befriedigung der Gläubiger zu ver- 
wenden; Umfang und Reihenfolge der Befriedigung 
bestimmen die Aufsichtspersonen nach billigem Ermessen. 
In Streitfällen entscheidet das Gericht. 
§ 9. 
Von dem Verfahren werden nicht betroffen: 
1. die Gläubiger, deren Ansprüche auf Rechtshand- 
lungen des Schuldners beruhen, die dieser nach 
der Anordnung der Geschäftsaufsicht mit Zu- 
stimmung der Aufsichtspersonen vorgenommen 
hat oder ohne solche Zustimmung vornehmen durfte: 
die Gläubiger, denen nach § 43 der Konkurs- 
ordnung im Falle des Konkurses ein Anspruch 
auf Aussonderung zusteht; 
3. die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses 
abgesonderte Befriedigung beanspruchen können: 
4. die im § 61 Ziffer 1 und 2 der Konkursordnung 
bezeichneten Gläubiger wegen der dort angegebenen 
Forderungen, auch soweit sie nach der Anordnung 
der Geschäftsaufsicht fällig werden. 
8 10. 
Handelt der Schuldner seinen Verpflichtungen zuwider 
oder liegen sonstige wichtige Gründe vor, so kann das 
Gericht das Verfahren aufheben.
	        
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