Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

56 IV. Anhang. 
8 11. 
Die Entscheidungen des Gerichts sind unanfechtbar. 
§ 12. 
Das Verfahren ist gebührenfrei: auf die Auslagen 
finden die Vorschriften des fünften und sechsten Ab- 
schnitts des Gerichtskostengesetzes entsprechende An- 
wendung. Pauschsätze werden nicht erhoben. 
13. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün- 
dung in Kraft. 
Berlin, den 8. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
10. Bekanntmachung, betreffend die zeitweilige 
Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften des Han- 
delsgesetzbuches usw. Vom 8. August 1914. 
(RGBl. S. 365.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes 
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft- 
lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen. 
E 1. 
Die nachstehenden Vorschriften werden, soweit sie die 
Verpflichtung, bei Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft 
oder einer Genossenschaft die Eröffnung des Konkurs- 
verfahrens zu beantragen, sowie das Verbot von Zah-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.