Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

58 IV. Anhang. 
Eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiteren 
Wechselstempels nach § 3 Abs. 2 des Wechselstempel- 
gesetzes wird durch diese Hinausschiebung der Fälligkeit 
nicht begründet. 
8 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün— 
dung in Kraft. 
Berlin, den 10. August 1914. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
12. Bekanntmachung, betreffend Auslandswechsel. 
Vom 12. August 1914. 
(AGBl. S. 369.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes 
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft- 
lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RGl. 
S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Bei Wechseln, deren Fälligkeit durch die Verordnung 
über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel 
vom 10. August 1914 (RGBl. S. 368) um drei Mo— 
nate hinausgeschoben ist, erhöht sich die Wechselsumme 
um sechs Prozent jährlicher Zinsen für drei Monate. 
82. 
Für die im § 1 bezeichneten Wechsel bleibt bei An- 
wendung der Vorschriften des § 13 Nr. 2 und des § 17 
des Bankgesetzes die durch die Verordnung vom 10. Au- 
gust 1914 angeordnete Hinausschiebung der Fälligkeit 
außer Betracht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.