IV. Anhang. 59
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün-
dung in Kraft.
Berlin, den 12. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
13. Bekanntmachung über die Folgen der nicht
rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung. Vom
18. August 1914.
(RGBl. S. 377.)
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft-
lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RGl.
S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den ordent-
lichen Gerichten anhängig sind oder anhängig werden,
kann das Prozeßgericht — unbeschadet der Befugnis,
gemäß der Bekanntmachung vom 7. August 1914 (RGBl.
S. 359) Zahlungsfristen zu bewilligen — auf Antrag
des Schuldners im Urteil anordnen, daß die besonderen
Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht
rechtzeitigen Zahlung einer vor dem 31. Juli 1914 ent-
standenen Geldforderung nach Gesetz oder Vertrag ein-
getreten sind oder eintreten (Verpflichtung zur Räu-
mung wegen Nichtzahlung des Mietzinses, Fälligkeit
des Kapitals wegen Nichtzahlung von Zinsen usw.),
als nicht eingetreten gelten; das Gericht kann auch an-
ordnen, daß die Folgen nur unter einer Bedingung,
insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf
höchstens drei Monate zu bemessenden Frist, eintreten.