60 IV. Anhang.
Die Anordnungen sind unzulässig, wenn die Rechts-
folgen am 31. Juli 1914 bereits eingetreten waren.
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2
Satz 2 sowie die Vorschriften des § 2 der Bekannt-
machung vom 7. August 1914 (Rl. S. 359) gelten
entsprechend. 82
Die Kosten des Prozesses können der obsiegenden
Partei ganz= oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
auf Grund einer gemäß § 1 getroffenen Anordnung
obsiegt.
83.
Hat der Gläubiger für seine Forderung einen voll-
streckbaren Titel, so kann der Schuldner den Antrag,
die Rechtsfolgen der Nichtzahlung oder der nicht recht—
zeitigen Zahlung zu beseitigen (§ 1), durch Einwendung
gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 732
der Zivilprozeßordnung) geltend machen. Diese Bestim-
mung findet keine Anwendung, wenn bereits eine An-
ordnung nach § 1 getroffen worden ist.
8 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündi—
gung in Kraft.
Berlin, den 18. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
14. Bekanntmachung, betreffend weitere Verlänge-
rung der Frist des Wechsel- und Scheckrechts.
Vom 29. Angust 1914.
§5 1.
An Stelle der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß-