IV. Anhang. 63
erlassen, wenn sie aus dem unter diesen Erlaß fallen-
den Gesetze festgesetzt ist. Ist in einem Erkenntnis auch
wegen einer anderen strafbaren Handlung auf Strafe
erkannt, so ist die wegen der unter den gegenwärtigen
Erlaß fallenden Handlung eingesetzte Strafe in voller
Höhe erlassen. Ist wegen derselben Tat Geldstrafe
neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die Geldstrafe nur
dann erlassen, wenn' die Freiheitsstrafe unter diesen
Erlaß fällt. Auf die Strafen, die von einem der mit
andern Bundesstaaten gemeinschaftlichen Gerichte er-
kannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach
den mit den beteiligten Regierungen getroffenen Verein-
barungen die Ausübung des Begnadigungsrechtes in
dem betreffenden Falle uns zusteht. Unser Staats-
ministerium hat für die schleuntge Bekanntmachung und
Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen.
Berlin, im Schloß, den 4. August 1914.
16. Allerhöchster Erlaß über Begnadigung der
wegen Wehrpflichtverletzung usw. Verurteilten vom
1. September 1914.
(Reichsanzeiger vom 1. Sept.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
Preußen usw.
wollen allen Personen, die sich bis zum heutigen Tage
der Verletzung der Wehrpflicht (§ 140 RSteB.) oder
der unerlaubten Auswanderung (8360 Ziffer 3 RStrG.)
schuldig gemacht haben, soweit uns das Begnadigungs-
recht zusteht, den Erlaß der verwirkten Geldstrafe, Frei-
heitsstrafen und Kosten in Aussicht stellen, wenn sie
während des gegenwärtigen Krieges unverzüglich, jedoch
spätestens innerhalb dreier Monate, vom heutigen Tage
an gerechnet, i#- Deutschen Reich, in einem deutschen