Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

IV. Anhang. 63 
erlassen, wenn sie aus dem unter diesen Erlaß fallen- 
den Gesetze festgesetzt ist. Ist in einem Erkenntnis auch 
wegen einer anderen strafbaren Handlung auf Strafe 
erkannt, so ist die wegen der unter den gegenwärtigen 
Erlaß fallenden Handlung eingesetzte Strafe in voller 
Höhe erlassen. Ist wegen derselben Tat Geldstrafe 
neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die Geldstrafe nur 
dann erlassen, wenn' die Freiheitsstrafe unter diesen 
Erlaß fällt. Auf die Strafen, die von einem der mit 
andern Bundesstaaten gemeinschaftlichen Gerichte er- 
kannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach 
den mit den beteiligten Regierungen getroffenen Verein- 
barungen die Ausübung des Begnadigungsrechtes in 
dem betreffenden Falle uns zusteht. Unser Staats- 
ministerium hat für die schleuntge Bekanntmachung und 
Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen. 
Berlin, im Schloß, den 4. August 1914. 
16. Allerhöchster Erlaß über Begnadigung der 
wegen Wehrpflichtverletzung usw. Verurteilten vom 
1. September 1914. 
(Reichsanzeiger vom 1. Sept.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von 
Preußen usw. 
wollen allen Personen, die sich bis zum heutigen Tage 
der Verletzung der Wehrpflicht (§ 140 RSteB.) oder 
der unerlaubten Auswanderung (8360 Ziffer 3 RStrG.) 
schuldig gemacht haben, soweit uns das Begnadigungs- 
recht zusteht, den Erlaß der verwirkten Geldstrafe, Frei- 
heitsstrafen und Kosten in Aussicht stellen, wenn sie 
während des gegenwärtigen Krieges unverzüglich, jedoch 
spätestens innerhalb dreier Monate, vom heutigen Tage 
an gerechnet, i#- Deutschen Reich, in einem deutschen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.