Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

I. Prozeßrechtliche Vorschriften. 
1. Hemmung der Verjährungs= und Ausschlußfristen. 
Die Verjährungsfrist läuft auch während des 
Kriegszustandes. Durch das Reichsgesetz vom 4. August 
1914 ist aber während des Krieges die Vexjährung 
von Ansprüchen gehemmt, wenn der Schuldner oder 
Gläubiger Kriegsteilnehmer ist oder wenn der Schuld- 
ner oder Gläubiger nicht prozeßfähig und sein gesetz- 
licher Vertreter (Vater, Mutter), Kriegsteilnehmer ist. 
Zu den Kriegsteilnehmern gehören alle Personen, 
die irgendwie zur mobilen oder gegen den Feind 
verwendeten Land= und Seemacht gehören und ein- 
gezogen sind, einerlei ob zum Dienst mit oder ohne 
Waffen; ferner Personen der freiwilligen Kranken- 
pflege, wenn diese mit ausdrücklicher oder stillschwei- 
gender Zustimmung der zuständigen Stelle bei einem 
mobilen Truppenteile geleistet wird; auch diejenigen 
Personen, welche aus Anlaß der Kriegsführung des 
Reichs sich im Ausland aufhalten, namentlich auch 
die für die Zivilverwaltung des in deutschem Besitz 
befindlichen Teiles des Königreichs Belgien ernannten 
Beamten. Endlich fallen unter die Kriegsteilnehmer 
diejenigen Personen, welche als Kriegsgefangene oder 
Geisel sich in der Gewalt des Feindes befinden, sowie 
Licht, Die Kriegsgesetze für Laien und Juristen. 1
	        
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