I. Prozeßrechtliche Vorschriften.
1. Hemmung der Verjährungs= und Ausschlußfristen.
Die Verjährungsfrist läuft auch während des
Kriegszustandes. Durch das Reichsgesetz vom 4. August
1914 ist aber während des Krieges die Vexjährung
von Ansprüchen gehemmt, wenn der Schuldner oder
Gläubiger Kriegsteilnehmer ist oder wenn der Schuld-
ner oder Gläubiger nicht prozeßfähig und sein gesetz-
licher Vertreter (Vater, Mutter), Kriegsteilnehmer ist.
Zu den Kriegsteilnehmern gehören alle Personen,
die irgendwie zur mobilen oder gegen den Feind
verwendeten Land= und Seemacht gehören und ein-
gezogen sind, einerlei ob zum Dienst mit oder ohne
Waffen; ferner Personen der freiwilligen Kranken-
pflege, wenn diese mit ausdrücklicher oder stillschwei-
gender Zustimmung der zuständigen Stelle bei einem
mobilen Truppenteile geleistet wird; auch diejenigen
Personen, welche aus Anlaß der Kriegsführung des
Reichs sich im Ausland aufhalten, namentlich auch
die für die Zivilverwaltung des in deutschem Besitz
befindlichen Teiles des Königreichs Belgien ernannten
Beamten. Endlich fallen unter die Kriegsteilnehmer
diejenigen Personen, welche als Kriegsgefangene oder
Geisel sich in der Gewalt des Feindes befinden, sowie
Licht, Die Kriegsgesetze für Laien und Juristen. 1