64 IV. Anhang.
Schutzgebiet oder auf einem Schiffe der Kaiserlichen
Marine sich zum Dienst stellen und ihr Wohlverhalten
während ihrer Abwesenheit glaubhaft nachweisen. Aus-
geschlossen davon bleiben diejenigen, die erstens ihr
45. Lebensjahr vollendet, zweitens die deutsche Reichs-
angehörigkeit verloren haben und Staatsangehörige eines
ausländischen Staates sind, drittens als dienstunfähig
befunden werden, sofern sie wegen ihres körperlichen
Zustandes ihre derzeitige Dienstfähigkeit nicht annehmen
konnten. Ich beauftrage Sie, für die uchleunige Be-
kanntmachung und Ausführung dieses Erlasses Sorge
zu tragen.
Großes Hauptquartier, 29. August 1914.
Anmerkung. Der Straferlaß betrifft folgende im § 140
und § 360 Ziffer 3 des RStr#B. aufgeführte Fälle:
1. Wehrpflichtige, welche in der Absicht, sich dem Eintritt
in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte
zu entziehen, ohne Erlaubnis entweder das Bundes-
gebiet verlassen, oder nach erreichtem militärpflichtigen
Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufhalten.
Offiziere oder im Offizierrang stehende Arzte des Be-
urlaubtenstandes, welche ohne Erlaubnis auswandern.
3. Wehrpflichtige, welche nach öffentlicher Bekanntmachung
einer vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder Kriegs-
gefahr erlassenen besonderen Anordnung in Widerspruch
mit derselben auswandern.
4. (nach § 360 Ziffer 3) beurlaubte Reservisten oder
Wehrmänner der Land= oder Seewehr, die ohne Er-
laubnis auswandern, und Ersatzreservisten erster Klasse,
die auswandern, ohne von ihrer bevorstehenden Aus-
wanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu
haben.
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