Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

64 IV. Anhang. 
Schutzgebiet oder auf einem Schiffe der Kaiserlichen 
Marine sich zum Dienst stellen und ihr Wohlverhalten 
während ihrer Abwesenheit glaubhaft nachweisen. Aus- 
geschlossen davon bleiben diejenigen, die erstens ihr 
45. Lebensjahr vollendet, zweitens die deutsche Reichs- 
angehörigkeit verloren haben und Staatsangehörige eines 
ausländischen Staates sind, drittens als dienstunfähig 
befunden werden, sofern sie wegen ihres körperlichen 
Zustandes ihre derzeitige Dienstfähigkeit nicht annehmen 
konnten. Ich beauftrage Sie, für die uchleunige Be- 
kanntmachung und Ausführung dieses Erlasses Sorge 
zu tragen. 
Großes Hauptquartier, 29. August 1914. 
Anmerkung. Der Straferlaß betrifft folgende im § 140 
und § 360 Ziffer 3 des RStr#B. aufgeführte Fälle: 
1. Wehrpflichtige, welche in der Absicht, sich dem Eintritt 
in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte 
zu entziehen, ohne Erlaubnis entweder das Bundes- 
gebiet verlassen, oder nach erreichtem militärpflichtigen 
Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufhalten. 
Offiziere oder im Offizierrang stehende Arzte des Be- 
urlaubtenstandes, welche ohne Erlaubnis auswandern. 
3. Wehrpflichtige, welche nach öffentlicher Bekanntmachung 
einer vom Kaiser für die Zeit eines Krieges oder Kriegs- 
gefahr erlassenen besonderen Anordnung in Widerspruch 
mit derselben auswandern. 
4. (nach § 360 Ziffer 3) beurlaubte Reservisten oder 
Wehrmänner der Land= oder Seewehr, die ohne Er- 
laubnis auswandern, und Ersatzreservisten erster Klasse, 
die auswandern, ohne von ihrer bevorstehenden Aus- 
wanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu 
haben. 
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