fullscreen: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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halte Unserer ausdrücklichen Geneh- 
migung einrädumen. 
IV. Titel. 
Von der gänzlichen Auflösung der 
Masorate. 
I. Abschnitt. 
Fälle, in welchen sich die Majorate auf- 
lbsen. 
. 117. Gesezlich errichtete Majso- 
rate und Vergrößerungen derselben 
sind unguflsbar. Folgende Fälle aus- 
genommen: 
G. 118. A. Wenn sie unter den oben 
S. o. folg. vorgeschriebenen Bedingungen 
durch Kauf oder Tausch verußert wor- 
den sind; oder wenn ein Dritter das ganze 
Masorat, oder die Vergrößerung als sein 
Eigenthum vindiziret. 
I. 119. B. Durch den gänzlichen Un- 
tergang des Objekts. 
I. 120. C. Wenn das Masorat durch 
den Untergang einzelner Bestandtheile, oder 
durch Vindikationen dritter Eigenthumer, 
oder durch andere Unfälle so tief in seiner 
Substanz abgemindert wird, daß nicht 
einmal mehr die Normal-Rente (60. 
28. 3.) übrig bleibt. 
S. 121. D. Wenn der lezte zur Suk- 
jession in das Masorat Berechtigte, ohne 
eine eheliche leibliche, oder nach oben G. 116. 
adoptirte mänmnliche Descendenz zu hin- 
terlassen, mit Tode abgehet. 
. 122. E. Wenn endlich sämtliche 
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lebende Majorakserben durch ihre gemein- 
schaftliche, gerichtlich erhobene Einwilli- 
gung, und mit Unserer besonderen Geneh- 
migung den bisherigen Majorats-Verband 
selbst aufzulösen sich bewogen finden würden. 
II. Abschnirt. 
Rechtliche Folgen dieser Auflösung nach 
Verschiedenheit der Fälle. 
I. 123. Betrifft eine der im vorigen 
Abschnitte angeführten Auflösungsur- 
sachen bloß einen Theil des Majoratsguts; 
so bleibt das übrige als Allodium in den 
Händen des lezten Besizers, jedoch mit 
Fortdauer der auf dem erloschenen Maso- 
rate rücksichtlich der Nachgebornen und 
Wittwen haftenden Lasten. 
I. 12J. Entstehet die Abminderung 
des Majorats unter die Normal-Rente aus 
eigenem Verschulden des Majorats-Besit- 
zers, so soll derselbe vor Allem in Admi- 
nistration gesezt werden. 
Während dieser Administration, welche 
bio zur Wiederherstellung der Normal- 
Rente zu bestehen hat, sollen die auf dem 
Masorate liegenden Witthume, Alimente und 
die an die versicherten Gldubiger zu leisten- 
den Zahlungen fortan ungeschmlert verreicht 
werden. 
. 125. Wenn der lezte Masorats- 
Bestzer keine eheliche, oder adoptirte sukzes- 
sionsfähige Nachkommenschaft (S. 112. 
1 10.) hinterläßt, so genießt derselbe, wenn 
die ursprüngliche Majorats-Konstiturion 
von Privaten herrühret, alle Rechte der
	        
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