Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

2 I. Prozeßrechtliche Vorschriften. 
auch diejenigen Deutschen, welche aus dem Auslande 
ihre Heimat nicht mehr haben erreichen können oder 
auf der Reise nach ihrer deutschen Heimat begriffen, 
im Ausland festgehalten werden. 
Auf juristische Personen findet das Gesetz 
vom 14. August 1914 keine Anwendung. Auch die 
Einberufung des alleinigen Geschäftsführers einer 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder des Vor- 
standes einer Aktiengesellschaft ist somit ohne jeden 
Einfluß. 
Auf die offenen Handelsgesellschaften wird 
das Gesetz nur dann anwendbar sein, wenn alle 
zur Vertretung berechtigte Gesellschafter in Wahr- 
nehmung ihrer Rechte infolge des Krieges behindert 
sind. 
Die Hemmung der Verjährung beginnt mit der 
Verkündung des Gesetzes vom 4. August 1914, 
wenn bereits zu diesem Zeitpunkte das maßgebende 
Verhältnis begründet ist, im andern Falle erst mit 
dem Zeitpunkt, in welchem dieses Verhältnis eintritt. 
Ebenso hört die Hemmung mit der Beendigung des 
maßgebenden Verhältnisses, spätestens aber mit der 
Beendigung des Kriegszustandes auf. Von diesem 
Zeitpunkte ab läuft die von der Hemmung begonnene 
Verjährung weiter. 
Der Zeitpunkt, in welchem der Kriegszustand als
	        
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