Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Hemmung der Verjährungs= und Ausschlußfristen. 3 
beendet anzusehen ist, wird durch Kaiserliche Verord- 
nung bestimmt. 
Die Ausschlußfristen sind den Verjährungs- 
fristen gleichgestellt und gelten fürsie die gleichen Grund- 
sätze, welche für die Hemmung der Verjährung maß- 
gebend sind. Fristen, welche hier in Betracht kommen, 
sind z. B. die Anfechtungsfrist wegen arglestiger 
Täuschung oder widerrechtlicher Drohung, die sechs- 
monatige Frist für die Erhebung der Ehescheidungs- 
klage, die Ausschlagungsfrist bei der Eröffnung einer 
Erbschaft. 
2. Unterbrechung und Aussetzung des Verfahreus. 
Die Tätigkeit der Gerichte ist nicht unterbrochen; 
sie geht voran wie in Friedenszeiten. Die Anhängig- 
machung eines Prozesses vor den ordentlichen Ge- 
richten, Gewerbe= und Kaufmannsgerichten für oder 
gegen eine zum Kriegsdienst einberufene Person ist 
zulässig und wirksam. Jedoch tritt mit dem Augen- 
blick des Anhängigwerdens für die Dauer des Kriegs- 
zustandes die Unterbrechung ein, wenn der Kriegs- 
teilnehmer nicht durch einen gesetzlichen Vertreter 
oder durch eine andere Person (Rechtsanwalt oder 
sonstigen Bevollmächtigten) vertreten ist. Die Unter- 
brechung tritt auch dann ein, wenn Kläger oder Be- 
klagter eine nicht prozeßfähige Person, also minder- 
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