Hemmung der Verjährungs= und Ausschlußfristen. 3
beendet anzusehen ist, wird durch Kaiserliche Verord-
nung bestimmt.
Die Ausschlußfristen sind den Verjährungs-
fristen gleichgestellt und gelten fürsie die gleichen Grund-
sätze, welche für die Hemmung der Verjährung maß-
gebend sind. Fristen, welche hier in Betracht kommen,
sind z. B. die Anfechtungsfrist wegen arglestiger
Täuschung oder widerrechtlicher Drohung, die sechs-
monatige Frist für die Erhebung der Ehescheidungs-
klage, die Ausschlagungsfrist bei der Eröffnung einer
Erbschaft.
2. Unterbrechung und Aussetzung des Verfahreus.
Die Tätigkeit der Gerichte ist nicht unterbrochen;
sie geht voran wie in Friedenszeiten. Die Anhängig-
machung eines Prozesses vor den ordentlichen Ge-
richten, Gewerbe= und Kaufmannsgerichten für oder
gegen eine zum Kriegsdienst einberufene Person ist
zulässig und wirksam. Jedoch tritt mit dem Augen-
blick des Anhängigwerdens für die Dauer des Kriegs-
zustandes die Unterbrechung ein, wenn der Kriegs-
teilnehmer nicht durch einen gesetzlichen Vertreter
oder durch eine andere Person (Rechtsanwalt oder
sonstigen Bevollmächtigten) vertreten ist. Die Unter-
brechung tritt auch dann ein, wenn Kläger oder Be-
klagter eine nicht prozeßfähige Person, also minder-
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