Full text: Das Völkerrecht.

86 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
finitur, ubi finitur armorum vis“). In der neuern Gesetzgebung 
Deutschlands und anderer Staaten sowie auch in den wichtigsten 
neueren Verträgen wird die Entfernung meist auf drei Seemeilen 
(5556 m) bestimmt, diese aber vom niedrigsten Wasserstande der 
Tiefebbe (la laisse de la basse mar6&e) gerechnet. So sagt auch der 
Art. 2 Abs. 1 des von den Nordseestaaten geschlossenen Vertrages 
vom 6. Mai 1882 (unten $ 34) betreffend die polizeiliche Regelung 
der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (R. G. Bl. 
1884, S. 25): „Die Fischer jeder Nation sollen das ausschließliche 
Recht zum Betriebe der Fischerei haben in dem Gebiete bis zu 
drei Seemeilen Entfernung von der Niedrigwassergrenze, in der 
ganzen Längsausdehnung der Küsten ihres Landes und der davor 
liegenden Inseln und Bänke.“ Aber von einer allgemeinen Aner- 
kennung dieser Berechnungsweise kann dennoch nicht gesprochen 
werden. Gegen die „Drei-Seemeilen-Zone“ spricht auch die Er- 
wägung, daß sie wohl ursprünglich mit der Tragweite der Strand- 
batterien zusammenfallen mochte, daß diese aber heute fünf bis 
sieben, ohne Erkennbarkeit des Zieles sogar einundzwanzig See- 
meilen beträgt. Bei der Bestimmung der Grenze ist grundsätzlich 
davon auszugehen, daß die Aufstellung des Begriffes der Küsten- 
gewässer ihren letzten Grund in dem Schutzbedürfnis des Uferstaates 
einerseits, anderseits in dessen Macht hat, dieses Bedürfnis zu 
sichern. Die Grenze der Küstengewässer muß also soweit hinaus- 
gerückt werden, als der Uferstaat seine tatsächliche Herrschaft aus- 
zuüben und seine Interessen zu sichern vermag. Daher empfiehlt sich 
die Rückkehr zu der alten Regel, nach welcher die äußerste Grenze 
der Küstengewässer durch die Tragweite der Strandbatterien be- 
stimmt wird. Selbstverständlich kann jeder Uferstaat die Grenze 
auch enger bestimmen, auch sie für die Ausübung verschiedener 
Hoheitsrechte verschieden bemessen, also etwa für die Ausübung 
der Zoll- und Sanitätspolizei die Grenze weiter hinausschieben als 
für die Ausübung der Gerichtsbarkeit; vorausgesetzt, daß er dabei 
die durch die Tragweite seiner Strandbatterien gegebene äußerste 
Grenzlinie nicht überschreitet.
	        
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