86 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
finitur, ubi finitur armorum vis“). In der neuern Gesetzgebung
Deutschlands und anderer Staaten sowie auch in den wichtigsten
neueren Verträgen wird die Entfernung meist auf drei Seemeilen
(5556 m) bestimmt, diese aber vom niedrigsten Wasserstande der
Tiefebbe (la laisse de la basse mar6&e) gerechnet. So sagt auch der
Art. 2 Abs. 1 des von den Nordseestaaten geschlossenen Vertrages
vom 6. Mai 1882 (unten $ 34) betreffend die polizeiliche Regelung
der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (R. G. Bl.
1884, S. 25): „Die Fischer jeder Nation sollen das ausschließliche
Recht zum Betriebe der Fischerei haben in dem Gebiete bis zu
drei Seemeilen Entfernung von der Niedrigwassergrenze, in der
ganzen Längsausdehnung der Küsten ihres Landes und der davor
liegenden Inseln und Bänke.“ Aber von einer allgemeinen Aner-
kennung dieser Berechnungsweise kann dennoch nicht gesprochen
werden. Gegen die „Drei-Seemeilen-Zone“ spricht auch die Er-
wägung, daß sie wohl ursprünglich mit der Tragweite der Strand-
batterien zusammenfallen mochte, daß diese aber heute fünf bis
sieben, ohne Erkennbarkeit des Zieles sogar einundzwanzig See-
meilen beträgt. Bei der Bestimmung der Grenze ist grundsätzlich
davon auszugehen, daß die Aufstellung des Begriffes der Küsten-
gewässer ihren letzten Grund in dem Schutzbedürfnis des Uferstaates
einerseits, anderseits in dessen Macht hat, dieses Bedürfnis zu
sichern. Die Grenze der Küstengewässer muß also soweit hinaus-
gerückt werden, als der Uferstaat seine tatsächliche Herrschaft aus-
zuüben und seine Interessen zu sichern vermag. Daher empfiehlt sich
die Rückkehr zu der alten Regel, nach welcher die äußerste Grenze
der Küstengewässer durch die Tragweite der Strandbatterien be-
stimmt wird. Selbstverständlich kann jeder Uferstaat die Grenze
auch enger bestimmen, auch sie für die Ausübung verschiedener
Hoheitsrechte verschieden bemessen, also etwa für die Ausübung
der Zoll- und Sanitätspolizei die Grenze weiter hinausschieben als
für die Ausübung der Gerichtsbarkeit; vorausgesetzt, daß er dabei
die durch die Tragweite seiner Strandbatterien gegebene äußerste
Grenzlinie nicht überschreitet.