Full text: Das Völkerrecht.

90 1I.Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
daß die Aufrechthaltung der inneren Ordnung an Bord der in 
fremden Gewässern verankerten Handelsschiffe ausschließlich den 
Konsuln des Staates zusteht, dem das Schiff seiner Flagge nach 
angehört. Die Konsuln haben daher allein über Streitigkeiten jeder 
Art zwischen Schiffsführern, Schiffsoffizieren, Mannschaften und 
andern in den Musterrollen unter irgend welcher Bezeichnung auf- 
genommenen Personen (also nicht unter den Passagieren!) zu ent- 
scheiden; insbesondere auch über die Streitigkeiten, die sich auf 
die Heuer und auf die Erfüllung anderer vertragsmäßiger Verbind- 
lichkeiten beziehen. Die Ortsbehörden des Uferstaates haben da- 
gegen einzuschreiten, wenn die Unordnungen, welche aus solchen 
Zwistigkeiten entstehen, geeignet sind, die Öffentliche Ruhe am 
Lande oder im Hafen zu stören, oder wenn Landesangehörige oder 
nicht zur Schiffsbesatzung gehörige Personen beteiligt sind. 
e) Im Kriege gehören die Küistengewässer der Kriegführenden 
zum Kriegsschauplatz; die Küstengewässer der an dem Kriege 
nicht beteiligten Staaten stehen dagegen unter den Bechts- 
sätzen der Neutralität. 
Die Kriegführenden dürfen daher in den Küstengewässern 
der neutralen Staaten keinerlei kriegerische Operationen vornehmen; 
sie dürfen in diesen neutralen Gewässern weder Handelsschiffe des 
Gegners wegnehmen noch auch Handelsschiffe der Neutralen auf 
die Mitführung von Kriegskontrebande untersuchen. Das Nähere 
gehört in die Darstellung des Kriegsrechts (unten $ 40 I). 
3. Besondere Rechtsregeln gelten für die Baien und Buchten. 
in ihrem innern von den Ufern aus noch vollständig beherrschbaren 
Teile sind sie Eigengewässer und stehen daher unter der uneinge- 
schränkten Gebietshoheit des Uferstaates; an diesen Teil schließen sich 
die Küstengewässer, die jenselts ihrer Grenze in die offene See tiber- 
gehen. Die Watten und Haffe gehören dagegen zu den Eigengewässern. 
Man pflegt die Abgrenzung jenes innern Teiles der Baien 
und Buchten in der Weise zu gewinnen, daß man sich von Küste 
zu Küste eine gerade Linie in einer solchen Breite der Bucht ge- 
zogen denkt, daß der Mittelpunkt der Linie durch die auf beiden
	        
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