Full text: Das Völkerrecht.

100 1. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
halten.‘ Vergl. auch Art. XII des deutsch-englischen Abkommens 
vom 1. Juli 1890 betreffend die Bewohner von Helgoland (Kolonial- 
blatt‘ S. 120). 
DI. Okkupation ist die Begründung der Gebietshoheit (mithin 
der Erwerb der Staatshoheit, des Imperium) auf bisher staatslosem 
Gebiet. 
1. Die Okkupation erfordert begrifflich tatsächliche Herrschaft 
über das Geblet (Prinzip der Effektivität) und sie reicht nur soweit 
wie diese. 
Die Okkupation ist mithin ganz wesentlich verschieden von 
der Abgrenzung des Hinterlandes oder der Interessensphäre, die 
nach den oben $ 9 III 2 gemachten Auseinandersetzungen ledig- 
lich die Begründung eines erst auszuübenden ausschließlichen 
Okkupationsrechts bedeutet. Sie ist verschieden ferner von der 
Begründung eines völkerrechtlichen Protektorats über ein weiter- 
bestehendes Staatswesen (oben $ 6 IV); sie fällt aber zusammen mit 
der Erwerbung einer staatsrechtlichen Schutzherrschaft über so- 
genannte Schutzgebiete, die in Wahrheit dem Staatsgebiete ein- 
gegliederte Kolonien sind (oben $9 II 1). 
Die Okkupation ist ursprüngliche Erwerbsart. Sie setzt daher 
voraus, daB die erworbenen Gebiete einer Staatsgewalt bisher nicht 
unterworfen waren. Dabei ist der Begriff des Staates in dem 
oben & 5 II entwickelten Sinne festzuhalten. Nomadisierende Neger- 
stämme sind, auch wenn sie etwa unter der erblichen Herrschaft 
ihrer Häuptlinge stehen, nicht Staaten im Sinne des Völkerrechts; 
die mit ihnen geschlossenen Verträge können daher abgeleitete 
Gebietserwerbungen nicht begründen, sondern lediglich als Beweis 
oder Indizium dafür verwendet werden, daß ein Staat früher als 
ein anderer sich in dem in diesen Verträgen bezeichneten Gebiete 
festgesetzt, dieses also durch Okkupation für sich erworben hat. 
Gebiete, die unter der Herrschaft eines außerhalb der Völker- 
gemeinschaft stehenden Staates stehen, sind dagegen der Okku- 
pation entzogen; der auf Vereinbarung mit solchen Staaten gestützte 
Erwerb ist abgeleiteter, nicht ursprünglicher Erwerb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.