Full text: Das Völkerrecht.

811. Das Staatsvolk. 111 
Schutzgenossen sind ferner die Staatsangehörigen der Schweiz 
und Luxemburgs (vergl. das Protokoll zu dem deutsch-türkischen 
Handelsvertrag vom 26. August 1890, R.G.Bl. 1891. S. 258). 
8. Zu den Scehutzgenossen treten in den konsularischen Juris- 
diktionsbezirken die sogenannten ‚‚„de facto Untertanen‘ hinzu; das 
sind Staatsfremde, die dureh einen individuellen „‚„Behutzbrief‘- unter 
den Schutz des Konsuls gestellt und dadurch in gewissem Umfang auch 
der den Staatsbürgern des Schutzstaates eingeräumten Rechte teil- 
haftig werden.°® 
Die „de facto Untertanen“ des Deutschen Reiches können in 
drei Klassen geteilt werden: 
a) Es gehören zunächst diejenigen Personen hierher, die 
ursprünglich deutsche Staatsangehörige waren, aber diese Staats- 
angehörigkeit durch den Aufenthalt im Auslande verloren haben; 
ebenso auch ihre Ehefrauen, Witwen und Abkömmlinge Jene- 
früheren Reichsangehörigen sind ja auch nach $ 11 des Reichs- 
militärgesetzes vom 2. Mai 1874 gestellungspflichtig, wenn sie ihren 
dauernden Aufenthalt im Deutschen Reiche nehmen. 
b) Es pflegt ferner der Schutz solchen Personen gewährt 
zu werden, welche im ethnographischen Sinne des Wortes, also 
ihrer Muttersprache nach, Deutsche sind. 
c) Endlich aber haben solche Staatsfremde auf die Ge- 
währung des deutschen Schutzes Anspruch, die als Dolmetscher 
(Dragomans), Kavassen usw. in amtlichen oder dienstlichen Be- 
ziehungen zum Deutschen Reiche stehen, oder die den deutschen 
Vertretungen im Auslande besondere Dienste geleistet haben, sowie 
ihre Ehefrauen und ihre in der Hausgemeinschaft befindlichen Ab- 
kömmlinge. 
  
8) Vergl. Zorn, Die‘ Konsulargesetzgebung des Deutschen Reichs. 
2. Aufl. 1901. 8.265, 273, 308. Wichtig die Instruktion vorn 1. Mai 1872 
und die Anordnung des Reichskanzlers vom 27. Oktober 1900. — Etwa noch 
Belart, Die Schutzgenossen in der Levante, mit besonderer Berücksich- 
tigung der Schweizer Bürger als Schutzgenossen befreundeter Staaten in 
der Levante. 1898.
	        
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