811. Das Staatsvolk. 111
Schutzgenossen sind ferner die Staatsangehörigen der Schweiz
und Luxemburgs (vergl. das Protokoll zu dem deutsch-türkischen
Handelsvertrag vom 26. August 1890, R.G.Bl. 1891. S. 258).
8. Zu den Scehutzgenossen treten in den konsularischen Juris-
diktionsbezirken die sogenannten ‚‚„de facto Untertanen‘ hinzu; das
sind Staatsfremde, die dureh einen individuellen „‚„Behutzbrief‘- unter
den Schutz des Konsuls gestellt und dadurch in gewissem Umfang auch
der den Staatsbürgern des Schutzstaates eingeräumten Rechte teil-
haftig werden.°®
Die „de facto Untertanen“ des Deutschen Reiches können in
drei Klassen geteilt werden:
a) Es gehören zunächst diejenigen Personen hierher, die
ursprünglich deutsche Staatsangehörige waren, aber diese Staats-
angehörigkeit durch den Aufenthalt im Auslande verloren haben;
ebenso auch ihre Ehefrauen, Witwen und Abkömmlinge Jene-
früheren Reichsangehörigen sind ja auch nach $ 11 des Reichs-
militärgesetzes vom 2. Mai 1874 gestellungspflichtig, wenn sie ihren
dauernden Aufenthalt im Deutschen Reiche nehmen.
b) Es pflegt ferner der Schutz solchen Personen gewährt
zu werden, welche im ethnographischen Sinne des Wortes, also
ihrer Muttersprache nach, Deutsche sind.
c) Endlich aber haben solche Staatsfremde auf die Ge-
währung des deutschen Schutzes Anspruch, die als Dolmetscher
(Dragomans), Kavassen usw. in amtlichen oder dienstlichen Be-
ziehungen zum Deutschen Reiche stehen, oder die den deutschen
Vertretungen im Auslande besondere Dienste geleistet haben, sowie
ihre Ehefrauen und ihre in der Hausgemeinschaft befindlichen Ab-
kömmlinge.
8) Vergl. Zorn, Die‘ Konsulargesetzgebung des Deutschen Reichs.
2. Aufl. 1901. 8.265, 273, 308. Wichtig die Instruktion vorn 1. Mai 1872
und die Anordnung des Reichskanzlers vom 27. Oktober 1900. — Etwa noch
Belart, Die Schutzgenossen in der Levante, mit besonderer Berücksich-
tigung der Schweizer Bürger als Schutzgenossen befreundeter Staaten in
der Levante. 1898.