Full text: Das Völkerrecht.

112 I.Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. 
Beachtenswert ist in dieser Beziehung die zwischen Deutsch- 
land, England, Österreich-Ungarn, Frankreich, Spanien, Belgien, 
Italien, Dänemark, den Vereinigten Staaten, den Niederlanden, 
Schweden und Norwegen, Portugal und Marokko am 3. Juli 1880 
zu Madrid abgeschlossene „Konvention über die Ausübung des 
Schutzrechts in Marokko“ (R.G.Bl. 1881 S. 103), die der miß- 
bräuchlichen Ausdehnung des Schutzrechtes entgegenzutreten be- 
stimmt ist.? Vergl. auch das Protokoll zu dem deutsch-japanischen 
Handelsvertrag vom 4. April 1896 (R.G.Bl. S. 742). 
IV. Die Staatsangehörigen sind mithin zwar nicht Subjekte des 
Völkerreehts; sie genießeu aber infolge ihrer Zugehörigkeit zu einem 
Staste der Völkerrechtsgemeinschaft die durch das Völkerrecht gewähr- 
leisteten Rechte. In diesem Sinne kann man von einem „‚völkerrecht- 
liehen Indigenat*‘ sprechen. 
  
9) Die Verhandlungen sind abgedruckt N.R.G. 2.s. VI515.
	        
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