8 12. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis im allgemeinen. 115
8. Unter der Leitung des Auswärtigen Amtes wird der völker-
reehtliche Verkehr mit dem Ausland unterhalten durch die völkerrecht-
liehen Agenten, die kraft besonderer Vollmacht den auftragsebenden
Staat vertreten.
Man unterscheidet:
a) ständige Agenten; und zwar:
«) Gesandte, die den Absendestaat in allen seinen völkerrecht-
lichen Beziehungen vertreten, mithin „‚diplomatischen Cha-
rakter‘‘ besitzen,
#) Konsuln, die den Absendestast, von besonderen Aufträgen
abgesehen, nur in den handelspolitischen Beziehungen zum
Empfangsstaat vertreten;
b) niehtstäudige (außerordentliche) Agenten; und zwar:
«) solehe, die mit „‚diplomatischem Charakter‘, d. h. mit den
Vorreehten der 6esandten, bei besonderen Anlässen den Ab-
sendestaat vertreten;
5) Agenten ohne diplomatischen Charakter oder Kommissarien,
die zur Erledigung einzelner Staatsgeschäfte, z. B.
technischer Fragen (Grenzregulierungen, Verkehrsinteressen,
Industrieausstellungen usw.), entsendet werden. Sie ge-
nießen während ihres amtlichen Aufenthaltes in dem
Empfangsstaate diejenigen Vorrechte, ohne welche die Er-
ledigung ihrer Aufgabe nicht möglich wäre. Dahin gehört
die Unverletzlichkeit ihrer Person und ihrer Papiere (aner-
kannt vom Reichskanzler Fürsten Bismarck, aus Anlaß des
Falles Schnäbele, durch Erklärung vom 28. April 1887);1
nicht aber die Befreiung von der (Gerichtsbarkeit. des
Empfangsstaates.?
Eine lehrreiche Anwendung dieses Grundsatzes ent-
hält der deutsch-schweizerische Vertrag vom 5. Dezember
1896 (R.G. BL 1897 S. 195) betreffend die Einrichtung
schweizerischer Nebenzollämter auf badischen Gebiet in
Art. VI: „Während seines in Gemäßheit der vorstehenden
1) vergl. v. Holtzendorff, R.J.XX 217. Triepel 311.
2) Vergl. Delpech, R.G. VIII 152.
8*r