Full text: Das Völkerrecht.

8 12. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis im allgemeinen. 115 
8. Unter der Leitung des Auswärtigen Amtes wird der völker- 
reehtliche Verkehr mit dem Ausland unterhalten durch die völkerrecht- 
liehen Agenten, die kraft besonderer Vollmacht den auftragsebenden 
Staat vertreten. 
Man unterscheidet: 
a) ständige Agenten; und zwar: 
«) Gesandte, die den Absendestaat in allen seinen völkerrecht- 
lichen Beziehungen vertreten, mithin „‚diplomatischen Cha- 
rakter‘‘ besitzen, 
#) Konsuln, die den Absendestast, von besonderen Aufträgen 
abgesehen, nur in den handelspolitischen Beziehungen zum 
Empfangsstaat vertreten; 
b) niehtstäudige (außerordentliche) Agenten; und zwar: 
«) solehe, die mit „‚diplomatischem Charakter‘, d. h. mit den 
Vorreehten der 6esandten, bei besonderen Anlässen den Ab- 
sendestaat vertreten; 
5) Agenten ohne diplomatischen Charakter oder Kommissarien, 
die zur Erledigung einzelner Staatsgeschäfte, z. B. 
technischer Fragen (Grenzregulierungen, Verkehrsinteressen, 
Industrieausstellungen usw.), entsendet werden. Sie ge- 
nießen während ihres amtlichen Aufenthaltes in dem 
Empfangsstaate diejenigen Vorrechte, ohne welche die Er- 
ledigung ihrer Aufgabe nicht möglich wäre. Dahin gehört 
die Unverletzlichkeit ihrer Person und ihrer Papiere (aner- 
kannt vom Reichskanzler Fürsten Bismarck, aus Anlaß des 
Falles Schnäbele, durch Erklärung vom 28. April 1887);1 
nicht aber die Befreiung von der (Gerichtsbarkeit. des 
Empfangsstaates.? 
Eine lehrreiche Anwendung dieses Grundsatzes ent- 
hält der deutsch-schweizerische Vertrag vom 5. Dezember 
1896 (R.G. BL 1897 S. 195) betreffend die Einrichtung 
schweizerischer Nebenzollämter auf badischen Gebiet in 
Art. VI: „Während seines in Gemäßheit der vorstehenden 
  
1) vergl. v. Holtzendorff, R.J.XX 217. Triepel 311. 
2) Vergl. Delpech, R.G. VIII 152. 
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