Full text: Das Völkerrecht.

813. Das Staatshaupt. 11? 
3. Nur das Staatshaupt eines Stastes, der selbst völkerrecht- 
liches Beehtssubjekt ist, kommt hier in Betracht. 
Was von halbsouveränen Staaten und von Staatenverbindungen 
gesagt worden ist (oben $ 6 IV und II) ist daher auch hier an- 
zuwenden. 
Bei den halbzivilisierten Staaten ist Umfang und Inhalt ihrer 
Beziehungen zur Völkerrechtsgemeinschaft maßgebend. 
4. Die Vertretung des Staates kann durch das Staatshaupt (so- 
weit die Staatsverfassung dies gestattet) für bestimmte Teile des Staats- 
gebietes ganz oder teilweise an andere Personen (so an Vizekönige, 
Statthalter, Kolonialgesellschaften) delegiert werden. 
Diese Personen, die nicht kraft eigenen Rechts für den Staat 
handelnd auftreten, haben aber keinen Anspruch auf die dem 
Staatshaupte völkerrechtlich zukommende Rechtsstellung. 
II. Als Vertreter der souveränen Staatsgewalt kann das Staats- 
haupt keiner fremden Staatsgewalt unterworfen sein; darin besteht 
seine sogenannte Exterritorialität. 
1. Es macht dabei nach dem oben $ 7 III Gesagten grund- 
sätzlich keinen Unterschied, ob es sich um ein monarchisches Staats- 
haupt oder aber um den mit der obersten Vertretungsbefugnis 
ausgestatteten Präsidenten eines Freistaates handelt. Und die weit- 
verbreitete Meinung ist unrichtig, welche die Exterritorialität des 
Präsidenten einer fremden Republik auf den Fall beschränken will, 
daß er in Staatsgeschäften das Ausland betritt; jeder Versuch, 
diesen Satz praktisch anzuwenden, würde sofort seine theoretische 
Unhaltbarkeit aufdecken. 
2. Die Exterritorialität genießen auch die, das Staatshaupt 
ins Ausland begleitenden Familienmitglieder sowie die übrigen 
ihn begleitenden Personen;? sie wird auch der allein reisenden 
Frau des monarchischen Staatshauptes, aber lediglich aus inter- 
nationaler Höflichkeit, zugestanden. 
  
1) Ebenso A. Zorn 85. Dagegen u. a. Despagnet 236, Rivier I 
424, Ullmann 88 (da die Präsidenten der Freistaaten nur Mandatare des 
souveränen Volkes seien). 
2) Bestritten; dagegen z.B. Martens-Bergbohm, I 322.
	        
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