813. Das Staatshaupt. 11?
3. Nur das Staatshaupt eines Stastes, der selbst völkerrecht-
liches Beehtssubjekt ist, kommt hier in Betracht.
Was von halbsouveränen Staaten und von Staatenverbindungen
gesagt worden ist (oben $ 6 IV und II) ist daher auch hier an-
zuwenden.
Bei den halbzivilisierten Staaten ist Umfang und Inhalt ihrer
Beziehungen zur Völkerrechtsgemeinschaft maßgebend.
4. Die Vertretung des Staates kann durch das Staatshaupt (so-
weit die Staatsverfassung dies gestattet) für bestimmte Teile des Staats-
gebietes ganz oder teilweise an andere Personen (so an Vizekönige,
Statthalter, Kolonialgesellschaften) delegiert werden.
Diese Personen, die nicht kraft eigenen Rechts für den Staat
handelnd auftreten, haben aber keinen Anspruch auf die dem
Staatshaupte völkerrechtlich zukommende Rechtsstellung.
II. Als Vertreter der souveränen Staatsgewalt kann das Staats-
haupt keiner fremden Staatsgewalt unterworfen sein; darin besteht
seine sogenannte Exterritorialität.
1. Es macht dabei nach dem oben $ 7 III Gesagten grund-
sätzlich keinen Unterschied, ob es sich um ein monarchisches Staats-
haupt oder aber um den mit der obersten Vertretungsbefugnis
ausgestatteten Präsidenten eines Freistaates handelt. Und die weit-
verbreitete Meinung ist unrichtig, welche die Exterritorialität des
Präsidenten einer fremden Republik auf den Fall beschränken will,
daß er in Staatsgeschäften das Ausland betritt; jeder Versuch,
diesen Satz praktisch anzuwenden, würde sofort seine theoretische
Unhaltbarkeit aufdecken.
2. Die Exterritorialität genießen auch die, das Staatshaupt
ins Ausland begleitenden Familienmitglieder sowie die übrigen
ihn begleitenden Personen;? sie wird auch der allein reisenden
Frau des monarchischen Staatshauptes, aber lediglich aus inter-
nationaler Höflichkeit, zugestanden.
1) Ebenso A. Zorn 85. Dagegen u. a. Despagnet 236, Rivier I
424, Ullmann 88 (da die Präsidenten der Freistaaten nur Mandatare des
souveränen Volkes seien).
2) Bestritten; dagegen z.B. Martens-Bergbohm, I 322.