Full text: Das Völkerrecht.

8 14. Die Gesandten. 121 
Gesandtschaftsrechtes auch im Verhältnis zu diesen Staaten An- 
wendung; Verletzung des beglaubigten Gesandten ist mithin völker- 
rechtliches Delikt. 
2. Das Gesandtschaftsreeht,, d. h. das Recht, Gesandte zu schicken 
und zu empfangen, ist Ausfluß der staatlichen Souveränität. 
Der halbsouveräne Staat wird daher im diplomatischen Ver- 
kehr durch den Schutzstaat vertreten, die von oder bei ihm etwa 
beglaubigten besonderen Agenten entbehren des diplomatischen 
Charakters (oben $& 12 II 3). 
3. Über die Staatenverbindungen ist das oben $ 6 II Gesagte 
zu vergleichen. In der Personalunion hat jeder der verbundenen 
Staaten, in der Realunion nur die Union als solche das Gesandt- 
schaftsrecht. Im Staatenbund steht es grundsätzlich den einzelnen 
Staaten zu; doch kann daneben der Bund ein selbständiges Ge- 
sandtschaftsrecht haben (so der Deutsche Bund nach der Wiener 
Schlußakte vom 15. Mai 1820). Im Bundesstaat steht es grund- 
sätzlich dem Bund selbst zu; doch kann daneben durch besondere 
Vereinbarung den einzelnen Staaten ein besonderes Gesandtschafts- 
recht eingeräumt sein (dies ist nicht der Fall in der Schweiz oder 
in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, wohl aber im Deutschen 
Reich nach dem Schlußprotokoll des Bayrischen Bündnisvertrages 
vom 23. November 1870). 
Die Ausübung des Gesandtschaftsrechtes kann von dem Staats- 
haupte andern Staatsorganen übertragen werden; so übt es im 
Auftrag der Vizekönig von Indien wie der Generalgouverneur von 
Turkestan. 
4. Das besondere Gesandtschaftsrecht des Papstes beruht 
einerseits auf dem italienischen Garantiegesetz vom 13. Mai 1871 
(oben $ 5 II 5), andrerseits auf Verträgen mit den einzelnen Staaten 
pder auf dem Herkommen. 
IH. Innerhalb der Gesandten (employ&s diplomatiques) unterscheidet 
man seit dem Wiener Reglement vom 19. März 1815 drei, und seit dem 
Asehner Protokoll vom 21. November 1818 vier Rangklassen.
	        
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