8 14. Die Gesandten. 121
Gesandtschaftsrechtes auch im Verhältnis zu diesen Staaten An-
wendung; Verletzung des beglaubigten Gesandten ist mithin völker-
rechtliches Delikt.
2. Das Gesandtschaftsreeht,, d. h. das Recht, Gesandte zu schicken
und zu empfangen, ist Ausfluß der staatlichen Souveränität.
Der halbsouveräne Staat wird daher im diplomatischen Ver-
kehr durch den Schutzstaat vertreten, die von oder bei ihm etwa
beglaubigten besonderen Agenten entbehren des diplomatischen
Charakters (oben $& 12 II 3).
3. Über die Staatenverbindungen ist das oben $ 6 II Gesagte
zu vergleichen. In der Personalunion hat jeder der verbundenen
Staaten, in der Realunion nur die Union als solche das Gesandt-
schaftsrecht. Im Staatenbund steht es grundsätzlich den einzelnen
Staaten zu; doch kann daneben der Bund ein selbständiges Ge-
sandtschaftsrecht haben (so der Deutsche Bund nach der Wiener
Schlußakte vom 15. Mai 1820). Im Bundesstaat steht es grund-
sätzlich dem Bund selbst zu; doch kann daneben durch besondere
Vereinbarung den einzelnen Staaten ein besonderes Gesandtschafts-
recht eingeräumt sein (dies ist nicht der Fall in der Schweiz oder
in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, wohl aber im Deutschen
Reich nach dem Schlußprotokoll des Bayrischen Bündnisvertrages
vom 23. November 1870).
Die Ausübung des Gesandtschaftsrechtes kann von dem Staats-
haupte andern Staatsorganen übertragen werden; so übt es im
Auftrag der Vizekönig von Indien wie der Generalgouverneur von
Turkestan.
4. Das besondere Gesandtschaftsrecht des Papstes beruht
einerseits auf dem italienischen Garantiegesetz vom 13. Mai 1871
(oben $ 5 II 5), andrerseits auf Verträgen mit den einzelnen Staaten
pder auf dem Herkommen.
IH. Innerhalb der Gesandten (employ&s diplomatiques) unterscheidet
man seit dem Wiener Reglement vom 19. März 1815 drei, und seit dem
Asehner Protokoll vom 21. November 1818 vier Rangklassen.