Full text: Das Völkerrecht.

8 14. Die Gesandten. 123 
Vereinigten Staaten verlangt wird), zurückzuweisen. Daher ist vor- 
hergehende Anfrage (demande d’agröation) üblich, aber nicht völker- 
rechtlich erforderlich. Die meisten Staaten pflegen den Empfang 
eigener Staatsangehöriger als Gesandte fremder Mächte abzulehnen 
(anders bezüglich der Konsuln). Ist die Mitteilung der Ernennung 
von dem Empfangsstaat entgegengenommen worden, so vollzieht 
sich die Reise des Gesandten an seinen Bestimmungsort von dem 
Augenblicke an, in dem er die Grenze des Empfangsstaates über- 
schreitet, bereits unter dem Schutze des Völkerrechts. Aber erst 
mit der Überreichung des Beglaubigungsschreibens (Kreditiv, lettres 
de cr&ance) an das Staatshaupt oder an den Minister des Empfangs- 
staates tritt der Gesandte in den vollen Umkreis seiner völkerrecht- 
lichen Rechte und Pflichten, die nach strengem Recht (anders nach 
Höflichkeitssitte) stets nur dem Empfangsstaate, nicht dritten Staaten 
&egenüber bestehen. 
Die völkerreehtliehe Rechtsstellung des Gesandten endet: 
1. Dureh die Abberufung von seiten des Absendestaates, genauer 
durch Überreichung und Empfangnahme des Abberufungsschreibens 
(lettres de rappel. Der Empfangsstaat pflegt dem Abberufenen 
ein Beglaubigungsschreiben (lettres de r&cr&ance) einzuhändigen. 
Bei einer Änderung der Regierungsform des Absendestaates oder 
bei einem Wechsel in der Person des monarchischen Staatshauptes 
werden die von diesem Staat im Ausland beglaubigten Gesandten 
meist abberufen oder aufs neue beglaubigt. 
2. Durch Abbruch der Beziehungen von seiten des Empfangs- 
staates, sei es mit dem Absendestaate selbst, sei es bloß mit dem Ge- 
sandten; doch steht in beiden Fällen die Heimreise des Gesandten, 
wenn sie nicht mit ungebührlicher Verzögerung erfolgt, bis zur 
Grenze des Empfangsstaates unter dem Schutz des Völkerrechts. 
IY. Der Gesandte hat innerhalb der Grenzen seines Auftrages und 
unter der Leitung seines Ministers des Auswärtigen den Absendestaat 
im völkerrechtlichen Verkehr mit dem Empfangsstaat, und zwar nach 
allen Richtungen hin, zu vertreten. Darin besteht sein „„diplomatischer 
Charakter‘.
	        
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