8 14. Die Gesandten. 123
Vereinigten Staaten verlangt wird), zurückzuweisen. Daher ist vor-
hergehende Anfrage (demande d’agröation) üblich, aber nicht völker-
rechtlich erforderlich. Die meisten Staaten pflegen den Empfang
eigener Staatsangehöriger als Gesandte fremder Mächte abzulehnen
(anders bezüglich der Konsuln). Ist die Mitteilung der Ernennung
von dem Empfangsstaat entgegengenommen worden, so vollzieht
sich die Reise des Gesandten an seinen Bestimmungsort von dem
Augenblicke an, in dem er die Grenze des Empfangsstaates über-
schreitet, bereits unter dem Schutze des Völkerrechts. Aber erst
mit der Überreichung des Beglaubigungsschreibens (Kreditiv, lettres
de cr&ance) an das Staatshaupt oder an den Minister des Empfangs-
staates tritt der Gesandte in den vollen Umkreis seiner völkerrecht-
lichen Rechte und Pflichten, die nach strengem Recht (anders nach
Höflichkeitssitte) stets nur dem Empfangsstaate, nicht dritten Staaten
&egenüber bestehen.
Die völkerreehtliehe Rechtsstellung des Gesandten endet:
1. Dureh die Abberufung von seiten des Absendestaates, genauer
durch Überreichung und Empfangnahme des Abberufungsschreibens
(lettres de rappel. Der Empfangsstaat pflegt dem Abberufenen
ein Beglaubigungsschreiben (lettres de r&cr&ance) einzuhändigen.
Bei einer Änderung der Regierungsform des Absendestaates oder
bei einem Wechsel in der Person des monarchischen Staatshauptes
werden die von diesem Staat im Ausland beglaubigten Gesandten
meist abberufen oder aufs neue beglaubigt.
2. Durch Abbruch der Beziehungen von seiten des Empfangs-
staates, sei es mit dem Absendestaate selbst, sei es bloß mit dem Ge-
sandten; doch steht in beiden Fällen die Heimreise des Gesandten,
wenn sie nicht mit ungebührlicher Verzögerung erfolgt, bis zur
Grenze des Empfangsstaates unter dem Schutz des Völkerrechts.
IY. Der Gesandte hat innerhalb der Grenzen seines Auftrages und
unter der Leitung seines Ministers des Auswärtigen den Absendestaat
im völkerrechtlichen Verkehr mit dem Empfangsstaat, und zwar nach
allen Richtungen hin, zu vertreten. Darin besteht sein „„diplomatischer
Charakter‘.