Full text: Das Völkerrecht.

814. Die Gesandten. 127 
nommen werden, daß er auf die Befreiung von der inländischen 
Zivilgerichtsbarkeit in allen Rechtsstreitigkeiten verzichtet, nicht 
nur in denjenigen, die aus dem Betrieb des Handels und Gewerbes 
sich ergeben. Auch in diesem Falle gelten aber die soeben auf- 
gestellten Einschränkungen. 
Das Gegenstück zu der Befreiung von der Gerichtsbarkeit 
des Empfangsstaates bildet der ebenso durch das Völkerrecht wie 
durch das nationale Staatsrecht der Kulturstaaten allgemein an- 
erkannte Satz, daß der Gesandte wegen aller von ihm begangenen 
Delikte in seinem Heimatsstaat nach dessen Gesetzen verantwortlich 
gemacht, und daß er wegen aller von ihm eingegangenen privat- 
rechtlichen Verpflichtungen vor den Gerichten des Heimatstaates 
verfolgt werden kann. Seine Befreiung ist nicht: Befreiung von 
der Herrschaft des Gesetzes überhaupt, sondern Befreiung von den 
Gesetzen des Empfangsstaates unter gleichzeitiger Gebundenheit an 
die Gesetze des Absendestaates. 
3. Die Unbetretbarkeit der Wohnung (franchise de I’hötel) und 
damit die Unantastbarkeit aller in Haus und Hof befindlichen Gegen- 
stände.‘ 
Vor zwei nahe liegenden Irrtümern ist jedoch zu warnen. 
Die Hotelfreiheit schließt kein Asylrecht in sich. Flüchtet sich ein 
Verbrecher in das Gesandtschaftshotel, so ist der Gesandte zur Aus- 
lieferung, auch ohne Bestehen eines Auslieferungsvertrages, ver- 
pflichtet. Die Hotelfreiheit schließt auch nicht die Fiktion in sich, als 
wäre das Haus des Gesandten als Territorium des Absendestaates zu 
betrachten. Wird in dem Berliner Hotel des englischen Gesandten 
ein Engländer von einem andern Engländer ermordet, so ist die 
Tat auf deutschem Staatsgebiet begangen und von den deutschen 
Gerichten abzuurteilen. 
Früher war die Unbetretbarkeit vielfach auf das ganze Stadt- 
viertel ausgedehnt worden, in dem das Haus des Gesandten lag 
(jus quarteriorum oder franchise des quartiers). Damit war zugleich 
das Asylrecht gegeben. 
4) Vergl. R.G. III, 693. 
 
	        
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