Full text: Das Völkerrecht.

128 I. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
4. Die Befreiung von allen staatlichen und kommunalen persön- 
liehen Steuern und Abgaben (Vermögenssteuer, Einkommensteuer); 
nicht aber von Grundsteuern, Gewerbesteuern, indirekten Steuern, 
Zollabgaben. Doch sind hier dureh besondere Vereinbarungen vielfach 
weitergehende Vorrechte eingeräumt. 
Vergl. Deutsches Reichsgesetz yom 25. Juni 1868 (R.G.Bl. 
S. 523), betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht 
während des Friedenszustandes, $ 4 Ziffer 2: Befreit sind: „Die 
Wohnungen der Gesandten und des Gesandtschaftspersonals fremder 
Mächte; ferner, in Voraussetzung der (Gegenseitigkeit, die Woh- 
nungen der Berufskonsuln fremder Mächte, sofern sie Angehörige 
des entsendenden Staates sind und in ihrem Wohnort kein Ge- 
werbe betreiben oder keine Grundstücke besitzen.“ 
Das Deutsche Reichsgesetz vom 13. Februar 1875 über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (R.G. BL 
S. 52), $ 3: Von der Vorspannleistung sind befreit: 2. „Die Ge- 
sandten und das Gesandtschaftspersonal fremder Mächte.“ 8 5 Abs. 3: 
Diese Befreiung findet „auch hinsichtlich der Verpflichtung zur 
Verabreichung der Fourage insoweit Anwendung, als der vorhandene 
Fouragebestand für den Unterhalt derjenigen Pferde erforderlich 
ist, auf welche sich die Befreiung bezieht.“ 
Man vergleiche ferner das preußische Einkommensteuergesetz 
vom 24. Juni 1891 $ 3 und das Kommunalabgabegesetz vom 
3. Juli 1893 $ 40. Das erstere Gesetz bestimmt: Von der „Ein- 
kommensteuer sind befreit...... 3) die bei dem Kaiser und 
Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevoll- 
mächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrathe, die ihnen zu- 
gewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten 
stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind; 4) diejenigen Per- 
sonen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach 
besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein 
Anspruch auf die Befreiung von der Einkommensteuer zukommt. 
Diese Befreiungen zu Nr. 3 und 4 erstrecken sich nicht auf das 
nach $ 2 steuerpflichtige Einkommen (aus preußischen Besoldungen,
	        
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