128 I. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
4. Die Befreiung von allen staatlichen und kommunalen persön-
liehen Steuern und Abgaben (Vermögenssteuer, Einkommensteuer);
nicht aber von Grundsteuern, Gewerbesteuern, indirekten Steuern,
Zollabgaben. Doch sind hier dureh besondere Vereinbarungen vielfach
weitergehende Vorrechte eingeräumt.
Vergl. Deutsches Reichsgesetz yom 25. Juni 1868 (R.G.Bl.
S. 523), betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht
während des Friedenszustandes, $ 4 Ziffer 2: Befreit sind: „Die
Wohnungen der Gesandten und des Gesandtschaftspersonals fremder
Mächte; ferner, in Voraussetzung der (Gegenseitigkeit, die Woh-
nungen der Berufskonsuln fremder Mächte, sofern sie Angehörige
des entsendenden Staates sind und in ihrem Wohnort kein Ge-
werbe betreiben oder keine Grundstücke besitzen.“
Das Deutsche Reichsgesetz vom 13. Februar 1875 über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (R.G. BL
S. 52), $ 3: Von der Vorspannleistung sind befreit: 2. „Die Ge-
sandten und das Gesandtschaftspersonal fremder Mächte.“ 8 5 Abs. 3:
Diese Befreiung findet „auch hinsichtlich der Verpflichtung zur
Verabreichung der Fourage insoweit Anwendung, als der vorhandene
Fouragebestand für den Unterhalt derjenigen Pferde erforderlich
ist, auf welche sich die Befreiung bezieht.“
Man vergleiche ferner das preußische Einkommensteuergesetz
vom 24. Juni 1891 $ 3 und das Kommunalabgabegesetz vom
3. Juli 1893 $ 40. Das erstere Gesetz bestimmt: Von der „Ein-
kommensteuer sind befreit...... 3) die bei dem Kaiser und
Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevoll-
mächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrathe, die ihnen zu-
gewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten
stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind; 4) diejenigen Per-
sonen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach
besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein
Anspruch auf die Befreiung von der Einkommensteuer zukommt.
Diese Befreiungen zu Nr. 3 und 4 erstrecken sich nicht auf das
nach $ 2 steuerpflichtige Einkommen (aus preußischen Besoldungen,