Full text: Das Völkerrecht.

8 14. Die Gesandten. 129 
Pensionen und. Wartegeldern sowie aus preufsischem Grundbesitz 
und aus preulsischen Gewerbe- oder Handelsanlagen oder sonstigen 
gewerblichen Betriebestätten) und bleiben in denjenigen Fällen aus- 
geschlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitig- 
keit nicht gewährt wird.“ 
Es sei endlich darauf hingewiesen, daß ein Beschluß des 
Bundesrates vom 6. November 1902 (Centralblatt für das Deutsche 
Reich S. 409) den Gesandten und dem Gesandtschaftspersonal, unter 
Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Zollfreiheit, gewährt. Nach 
der preußischen Verfügung vom 24. November 1902 ist in dieser 
Beziehung die Gegenseitigkeit bis auf weiteres als verbürgt anzusehen. 
3. Den uneingeschränkten und ungehemmten Verkehr mit dem 
Absendestaat (unbedingtes Brief- und Depeschengeheimnis). 
Daher darf auch das Reisegepäck der Kuriere keiner Grenz- 
untersuchung unterzogen werden. 5 
6. Gerliehtebarkeit tiber die eigenen Staatsangehörigen darf der 
Gesandte nur innerhalb der durch den Empfangsstaat gezogenen 
Grenzen ausüben. 
Im allgemeinen wird ihm die freiwillige Gerichtsbarkeit ein- 
geräumt (Beurkundung aller Art, standesamtliche Funktionen, ing- 
besondere Eheschließung), u. z. mit Wirksamkeit auch für den 
Empfangsstaat. Er hat ferner in Strafsachen das Recht des ersten 
Angriffs (vorläufige Festnahme usw.) gegenüber den ihm unter- 
stellten exterritorialen Personen. 
7. Von geringer praktischer Bedeutung ist heute die sogenannte 
Kapellenfreiheit. 
Sie besteht in dem (in den Verträgen mit den süd- und 
mittelamerikanischen Staaten vielfach noch ausdrücklich vereinbarten) 
Recht des Gesandten, nicht nur für die der Gesandtschaft an- 
gehörigen Personen in der Gesandtschaftskapelle den Gottesdienst 
halten zu lassen, sondern zu diesem auch andern Glaubensgenossen, 
soweit diese nicht dem Empfangsstaate angehören, den Zutritt zu 
gewähren. 
  
5) Ebenso Gareis 120. Dagegen Zorn, Staatsrecht II 435. 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 9
	        
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