132 I. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Das geschieht insbesondere im Verkehr mit den halbsouveränen
Staaten sowie mit den Staaten Zentral- und Südamerikas. Doch
haben sie auch in diesem Falle nicht den „diplomatischen Cha-
rakter“ (oben $ 12 IT 3), also nicht die persönliche Rechtsstellung
der Gesandten.
II. Die Rechtsstellung der Konsuln.
1. Sie wird völkerrechtlich begründet durch die Ernennung von
seiten des Absendestaates (lettres de provision) und durch deren Ge-
nehmigung von seiten des Empfangsstaates (Erteilung des Exequatur
oder Placet, in der Türkei Berat genannt),
2. Die Aufgabe der Konsuln umfaßt:
a) Die Wahrung der wirtsehaftlichen Interessen des Absende-
staates.
Die Konsuln überwachen aber auch meist, darüber hinaus-
gehend, die Beachtung der Staatsverträge, nach einzelnen Verträgen,
so z. B. zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten vom
11. Dezember 1871, R.G.Bl. 1872 S. 95 Art. 8, die Beachtung des
„VvVölkerrechts“ überhaupt. Die Besorgung weiterer Staatsgeschäfte
kann ihnen durch besonderen, vom Empfangsstaat genehmigten,
Auftrag des Absendestaates übertragen werden.
b) Die Wahrnehmung der Interessen der Staatsangehörigen und
Schutzgenossen des Absendestaates.
c) Die Austibung obrigkeitlicher Befugnisse, soweit ihnen diese
durch den Absendestaat unter Genehmigung des Empfangs-
staates tibertragen sind.
Insbesondere pflegt den Konsuln in den Verträgen übertragen
zu werden:
a) die freiwillige Gerichtsbarkeit; so die Aufnahme und Be-
glaubigung von Urkunden, die Eheschließung zwischen
Staatsangehörigen, die einleitende Regelung des Nach-
lasses und die Sorge für die Hinterbliebenen der in ihrem
Amtsbezirk gestorbenen Staatsangehörigen (darüber unten
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