Full text: Das Völkerrecht.

134 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
nur dann, wenn dieses bei Verhinderung des Konsuls die Konsulats- 
geschäfte führt. 
4. Vorrechte und Befreiungen der Konsuln. 
a) Die persönliche Unantastbarkeit genießen sie nur, soweit 
sie ihnen dureh Vertrag oder Herkommen besonders einge- 
räumt ist. 
Aber auch in diesem Fall wird sie für Verbrechen im engeren 
Sinne ausgeschlossen. Meist beschränkt sich die Befreiung auf 
die Untersuchungshaft in andern als Verbrechensfällen, nicht aber 
auf die Strafgerichtsbarkeit selbst. 
Vergl. den deutsch-japanischen Konsularvertrag vom 4. April 
1896 Art. III Abs. 1 im Anhang. 
b) Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates genießen 
sie nieht, soweit nicht die bisher besprochenen Einschränkungen 
Platz greifen. Sie sind daher, von besonderen Vereinbarungen 
abgesehen, auch der Zeugnispflicht vor den Gerichten des 
Empfangsstaates unterworfen. 
Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz $ 21: „Die im Deutschen 
Reiche angestellten Konsuln sind der inländischen Gerichtsbarkeit 
unterworfen, sofern nicht in Verträgen des Deutschen Reichs mit 
anderen Mächten Vereinbarungen über die Befreiung der Konsuln 
von der inländischen Gerichtsbarkeit getroffen sind.“ Damit ist zu- 
gleich die Wirksamkeit eines Gewohnheitsrechts ausgeschlossen. 
Vergl. ferner den deutsch-japanischen Konsularvertrag Art. IV 
im Anhang. 
c) Die Unverletzlichkeit der Amtsräume sowie insbesondere des 
Konsulararchivs und der hier aufbewahrten amtlichen Papiere 
ist gemeines Recht.* Doch müssen die amtlichen Papiere von 
den privaten Papieren getrennt gehalten werden. Die Unbetret- 
barkeit der Wohnung und die Befreiung der amtlichen Papiere 
von der Beschlagnahme wird mehrfach durch besondere Verein- 
barung zugesichert. 
  
3) Nur England bestreitet seine Verbindlichkeit (ihm folgt Zorn, 
Staatsrecht II 463). Vergl. die Korrespondenz zwischen Frankreich und 
Italien 1887 bis 1889 über diese Frage in N.R.G. 2.3. XVI 698, 730.
	        
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