134 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
nur dann, wenn dieses bei Verhinderung des Konsuls die Konsulats-
geschäfte führt.
4. Vorrechte und Befreiungen der Konsuln.
a) Die persönliche Unantastbarkeit genießen sie nur, soweit
sie ihnen dureh Vertrag oder Herkommen besonders einge-
räumt ist.
Aber auch in diesem Fall wird sie für Verbrechen im engeren
Sinne ausgeschlossen. Meist beschränkt sich die Befreiung auf
die Untersuchungshaft in andern als Verbrechensfällen, nicht aber
auf die Strafgerichtsbarkeit selbst.
Vergl. den deutsch-japanischen Konsularvertrag vom 4. April
1896 Art. III Abs. 1 im Anhang.
b) Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates genießen
sie nieht, soweit nicht die bisher besprochenen Einschränkungen
Platz greifen. Sie sind daher, von besonderen Vereinbarungen
abgesehen, auch der Zeugnispflicht vor den Gerichten des
Empfangsstaates unterworfen.
Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz $ 21: „Die im Deutschen
Reiche angestellten Konsuln sind der inländischen Gerichtsbarkeit
unterworfen, sofern nicht in Verträgen des Deutschen Reichs mit
anderen Mächten Vereinbarungen über die Befreiung der Konsuln
von der inländischen Gerichtsbarkeit getroffen sind.“ Damit ist zu-
gleich die Wirksamkeit eines Gewohnheitsrechts ausgeschlossen.
Vergl. ferner den deutsch-japanischen Konsularvertrag Art. IV
im Anhang.
c) Die Unverletzlichkeit der Amtsräume sowie insbesondere des
Konsulararchivs und der hier aufbewahrten amtlichen Papiere
ist gemeines Recht.* Doch müssen die amtlichen Papiere von
den privaten Papieren getrennt gehalten werden. Die Unbetret-
barkeit der Wohnung und die Befreiung der amtlichen Papiere
von der Beschlagnahme wird mehrfach durch besondere Verein-
barung zugesichert.
3) Nur England bestreitet seine Verbindlichkeit (ihm folgt Zorn,
Staatsrecht II 463). Vergl. die Korrespondenz zwischen Frankreich und
Italien 1887 bis 1889 über diese Frage in N.R.G. 2.3. XVI 698, 730.