136 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
lationen), welehe die ehristlichen Staaten nach dem Vorbilde Frank-
reichs mit den nichtehristlichen Staaten geschlossen haben.
Die Grundlage bildet der Vertrag von 1535 zwischen Franz I.
und Soliman II., dem eine Reihe von elf weiteren Verträgen bis
zu dem heute noch geltenden Vertrag von 1740 folgte. Der Ver-
trag von 1740 diente zugleich als Vorbild für die von der Türkei
mit den übrigen enropäischen Mächten in der Folgezeit geschlossenen
Verträge, so auch für den preußisch-türkischen Freundschafts-
und Handelsvertrag vom 22. März 1761 (alten Stils), dessen Be-
stimmungen durch die Verträge von 1840 und 1862 auf den deutschen
Zollverein und durch den deutsch-türkischen Freundschaftsvertrag
vom 26. August 1890 (R.G.Bl. 1891 S. 117) auf das Deutsche
Reich ausgedehnt wurden.
a) Diese Verträge gelten auch heute noch für das Gesamtgebiet
der Türkei.
Zwar enthält das 14. Protokoll des Pariser Vertrags vom
25. März 1856 die Erklärung der Mächte, daß sie: „einem Zu-
stande entsprechen, dem der gegenwärtige Vertrag (durch welchen
die Türkei in die Völkerrechtsgemeinschaft aufgenommen wurde)
ein Ende zu machen nothwendig bestrebt sein muss“. Da aber die
1856 erhoffte Reorganisation der türkischen Verwaltung ausblieb,
wurden auch die Kapitulationen nicht beseitigt. Die Vertrags-
staaten haben sich vielmehr noch in den Jahren 1861 und 1862
durch neue Verträge die alten Vorrechte ausdrücklich bestätigen
lassen.
Dagegen wurde die konsularische Gerichtsbarkeit in der Türkei
nach drei Richtungen hin eingeschränkt (siehe unten $ 18 II).
Einmal durch die Einsetzung der gemischten Handelsgerichte im
Jahre 1846; dann durch das Gesetz vom 10. Juni 1867, das
den Fremden die Erwerbung von Grundeigentum in der Türkei
gestattete, sie aber zugleich in allen auf Grundeigentum bezüglichen
dinglichen und persönlichen Klagen an die türkischen Gerichte ver-
wies; endlich durch die Einsetzung der „gemischten“ korrektionellen
Gerichte.