138 IL Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
hatte die Folge, daß, gestützt auf den Präliminarfrieden vom
6./18. September 1897, die Botschafter der Mächte durch ihren
Schiedsspruch vom 2. April 1901 Griechenlands Rechte der Türkei
gegenüber auf eine feste Grundlage stellten. Diese Regelung ist
auch für die meistbegünstigten Nationen von unmittelbarer Be-
deutung. ®
b) Ähnliche Verträge waren auch mit den sogenannten Barba-
reskenstaaten im Norden Afrikas wie mit Ägypten und einigen
andern afrikanischen Staaten geschlossen worden.
Doch nahm die konsularische Gerichtsbarkeit in Algier be-
reits im Jahre 1830 mit der Einverleibung in Frankreich ein Ende.
Und dasselbe geschah in Tunis in den Jahren 1883 und 1884,
nachdem Frankreich die Schutzherrschaft über diese Länder er-
worben hatte. Demgemäß, und in Übereinstimmung mit den An-
ordnungen der übrigen Mächte? bestimmte das Deutsche Reichs-
gesetz vom 27. Juli 1883 (R.G.Bl. S. 263): „Die dem Konsul des
Deutschen Reichs in Tunis für die Regentschaft Tunis zustehende
Gerichtsbarkeit kann mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiser-
liche Verordnung eingeschränkt oder ausser Übung gesetzt werden.“
Dies geschah durch Verordnung vom 21. Januar 1884 (R.G.Bl.
S. 9). Neuerdings hat, abermals in Übereinstimmung mit den
übrigen Mächten, das Deutsche Reich durch eine Frankreich gegen-
über abgegebene Erklärung vom 18. November 1896 (R.G. Bil.
1897 S. 7) ausdrücklich „auf die Geltendmachung des Regimes
der Kapitulationen in Tunis“ Verzicht geleistet, und „wird da-
selbst für seine Konsuln und seine Reichsangehörigen keine anderen
Rechte und Privilegien in Anspruch nehmen als diejenigen, welche
ihnen in Frankreich auf Grund der zwischen Deutschland und
Frankreich bestehenden Verträge zustehen.“
6) Vergl. Streit R. J. XXXIV.24. Politis, La convention consulaire
greco-turque et l’arbitrage des ambassadeurs des grandes puissances ä Con-
stantinople du 2 avril 1901. 1903 (R.G. IX 202, 406, X 69).
7) N.R.G. 2.8. X.
8) Vergl. N.R.G. 2.8. XXIII, XXV.