142 ]I. Buch. Der völkerrechtlicho Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Kläger und Geklagter) Staatsangehörige ihres Staates sind;
Schutzgenossen oder de faeto Untertanen werden meist, aber
nieht immer, den Staatsangehörigen gleichgestellt.
e) In Streitigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener ehrist-
lieher Staaten entscheidet der Konsul des Geklagten oder Be-
schuldigten (nach dem Grundsatz: aetor sequlitur forum rei).
d) Bei Streitigkeiten zwischen den Angehörigen eines christlichen
Staates und einem Eingeborenen gibt es keine allgemeine Regel.
In der Türkei, in China und in Persien entscheiden in
diesem Falle im allgemeinen die lokalen Gerichte, aber mit Da-
zwischenkunft des Konsuls. Abweichende Grundsätze gelten viel-
fach für Strafsachen. So hat die Türkei 1830 den Vereinigten
Staaten das Recht eingeräumt, daß die amerikanischen Konsuln
über strafdare Handlungen ihrer Staatsangehörigen richten sollen,
auch wenn der Verletzte türkischer Untertan ist; und dieses Recht
steht auch allen denjenigen Staaten zu, die, wie das Deutsche
Reich, in der Türkei auf dem Fuße der meistbegünstigten Nationen
behandelt werden. Nach dem deutschen Freundschafts- usw. Vertrage
mit Persien vom 11. Juni 1873 (R.G.Bl. S. 351) Art. 16 sollen
Strafsachen, in welche Deutsche in Persien oder umgekehrt ver-
wickelt werden, nach dem Grundsatze der Meistbegünstigung be-
urteilt werden. Vergl. auch den Vertrag zwischen China und
dem Deutschen Zollverein vom 2. September 1861 (preußische
Gesetzseammlung 1863 S. 265). Dagegen entscheiden in Korea,
Siam und andern Ländern allgemein die Behörden des Geklagten
oder Angeklagten.
e) Die Konsuln haben das Reeht der Beistandschaft in allen
Streitigkeiten, In welehen ein Angehöriger ihres Staates als
Partei vor den einheimisehen Gerichten zu erscheinen hat.
f) Sie genießen dieselbe Exterritorialität wie die Gesandten, und
diese erstreckt sich auch auf ihre Familien wie auf ihr 6e-
schäftspersonal.
&) Es sind ihnen sogar, darüber hinausgehend, weitere besondere
Rechte eingeräumt.