Full text: Das Völkerrecht.

142 ]I. Buch. Der völkerrechtlicho Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
Kläger und Geklagter) Staatsangehörige ihres Staates sind; 
Schutzgenossen oder de faeto Untertanen werden meist, aber 
nieht immer, den Staatsangehörigen gleichgestellt. 
e) In Streitigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener ehrist- 
lieher Staaten entscheidet der Konsul des Geklagten oder Be- 
schuldigten (nach dem Grundsatz: aetor sequlitur forum rei). 
d) Bei Streitigkeiten zwischen den Angehörigen eines christlichen 
Staates und einem Eingeborenen gibt es keine allgemeine Regel. 
In der Türkei, in China und in Persien entscheiden in 
diesem Falle im allgemeinen die lokalen Gerichte, aber mit Da- 
zwischenkunft des Konsuls. Abweichende Grundsätze gelten viel- 
fach für Strafsachen. So hat die Türkei 1830 den Vereinigten 
Staaten das Recht eingeräumt, daß die amerikanischen Konsuln 
über strafdare Handlungen ihrer Staatsangehörigen richten sollen, 
auch wenn der Verletzte türkischer Untertan ist; und dieses Recht 
steht auch allen denjenigen Staaten zu, die, wie das Deutsche 
Reich, in der Türkei auf dem Fuße der meistbegünstigten Nationen 
behandelt werden. Nach dem deutschen Freundschafts- usw. Vertrage 
mit Persien vom 11. Juni 1873 (R.G.Bl. S. 351) Art. 16 sollen 
Strafsachen, in welche Deutsche in Persien oder umgekehrt ver- 
wickelt werden, nach dem Grundsatze der Meistbegünstigung be- 
urteilt werden. Vergl. auch den Vertrag zwischen China und 
dem Deutschen Zollverein vom 2. September 1861 (preußische 
Gesetzseammlung 1863 S. 265). Dagegen entscheiden in Korea, 
Siam und andern Ländern allgemein die Behörden des Geklagten 
oder Angeklagten. 
e) Die Konsuln haben das Reeht der Beistandschaft in allen 
Streitigkeiten, In welehen ein Angehöriger ihres Staates als 
Partei vor den einheimisehen Gerichten zu erscheinen hat. 
f) Sie genießen dieselbe Exterritorialität wie die Gesandten, und 
diese erstreckt sich auch auf ihre Familien wie auf ihr 6e- 
schäftspersonal. 
&) Es sind ihnen sogar, darüber hinausgehend, weitere besondere 
Rechte eingeräumt.
	        
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