8 15. Die Konsuln. 143
So haben sie das Recht, sich eine Ehrenwache zu halten;
ihre Wohnung gilt als Asyl; ihre Schutzgewalt erstreckt sich teil-
weise über das ganze Stadtviertel, in dem sie mit ihren Staats-
angehörigen wohnen (franchise des quartiers, oben $ 14 VI 3).
3. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß aber auch die Staats-
angehörigen der ehristliehen Staaten selbst in den konsularischen Juris-
diktionsbezirken eine weitgehende Befreiung von der Staatsgewalt des
Aufenthaltsstaates genießen, insoweit also, kraft des für sie geltenden
Personalitätsprinzipes, exterritorial sind (oben $ 8 III 6).
Dies war mit aller juristischen Schärfe ausgesprochen in dem
deutschen Freundschafts- usw. Vertrag mit Zanzibar vom 20. De-
zember 1885 (R.G.Bl. 1886 S. 261) Art. XVI:
„Die Angehörigen des Deutschen Reichs genießen innerhalb
des Gebietes Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar das Recht
der Exterritorialität“.
„Die Behörden Seiner Hoheit des Sultans haben sich in
Streitigkeiten, welche zwischen deutschen Reichsangehörigen unter-
einander und zwischen ihnen und Angehörigen anderer christlicher
Nationen entstehen, nicht einzumischen ..... “
Diese Befreiung ergreift sogar nach einzelnen Abmachungen
die Dienerschaft der christlichen Staatsangehörigen.
Art. XVII des Vertrags fährt fort: „Unterthanen Seiner Hoheit des
Sultans oder Angehörige, durch Konsuln bei Seiner Hoheit nicht
vertretener, nichtchristlicher Nationen, welche innerhalb der Be-
sitzungen Seiner Hoheit als Bedienstete bei deutschen Reichsange-
hörigen angestellt sind, sollen denselben Schutz wie die letzteren
selbst genießen. Sollten dieselben jedoch eines Vergehens oder
Verbrechens beschuldigt werden, so sollen sie, sofern hinreichende
Verdachtsgründe gegen sie nachgewiesen werden, von ihren deut-
schen Dienstherren eventuell durch das deutsche Konsulat den
Behörden Seiner Hoheit des Sultans zur Bestrafung überwiesen
und zu diesem Zweck aus dem Dienste der deutschen Unterthanen
entlassen werden.“