Full text: Das Völkerrecht.

8 15. Die Konsuln. 143 
So haben sie das Recht, sich eine Ehrenwache zu halten; 
ihre Wohnung gilt als Asyl; ihre Schutzgewalt erstreckt sich teil- 
weise über das ganze Stadtviertel, in dem sie mit ihren Staats- 
angehörigen wohnen (franchise des quartiers, oben $ 14 VI 3). 
3. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß aber auch die Staats- 
angehörigen der ehristliehen Staaten selbst in den konsularischen Juris- 
diktionsbezirken eine weitgehende Befreiung von der Staatsgewalt des 
Aufenthaltsstaates genießen, insoweit also, kraft des für sie geltenden 
Personalitätsprinzipes, exterritorial sind (oben $ 8 III 6). 
Dies war mit aller juristischen Schärfe ausgesprochen in dem 
deutschen Freundschafts- usw. Vertrag mit Zanzibar vom 20. De- 
zember 1885 (R.G.Bl. 1886 S. 261) Art. XVI: 
„Die Angehörigen des Deutschen Reichs genießen innerhalb 
des Gebietes Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar das Recht 
der Exterritorialität“. 
„Die Behörden Seiner Hoheit des Sultans haben sich in 
Streitigkeiten, welche zwischen deutschen Reichsangehörigen unter- 
einander und zwischen ihnen und Angehörigen anderer christlicher 
Nationen entstehen, nicht einzumischen ..... “ 
Diese Befreiung ergreift sogar nach einzelnen Abmachungen 
die Dienerschaft der christlichen Staatsangehörigen. 
Art. XVII des Vertrags fährt fort: „Unterthanen Seiner Hoheit des 
Sultans oder Angehörige, durch Konsuln bei Seiner Hoheit nicht 
vertretener, nichtchristlicher Nationen, welche innerhalb der Be- 
sitzungen Seiner Hoheit als Bedienstete bei deutschen Reichsange- 
hörigen angestellt sind, sollen denselben Schutz wie die letzteren 
selbst genießen. Sollten dieselben jedoch eines Vergehens oder 
Verbrechens beschuldigt werden, so sollen sie, sofern hinreichende 
Verdachtsgründe gegen sie nachgewiesen werden, von ihren deut- 
schen Dienstherren eventuell durch das deutsche Konsulat den 
Behörden Seiner Hoheit des Sultans zur Bestrafung überwiesen 
und zu diesem Zweck aus dem Dienste der deutschen Unterthanen 
entlassen werden.“
	        
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