146 II Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
bald die Notwendigkeit heraus, ihr Mandat zu verlängern (so
durch den Londoner Vertrag vom 13. März 1871), und durch den
Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 Art. 53 wurde ihr der unein-
geschränkte Weiterbestand zugesichert. Dieser Artikel bestimmt:
„Die europäische Donau-Kommission, in welcher Rumänien vertreten
sein soll, bleibt in ihrer Thätigkeit bestehen und wird solche von
jetzt ab bis nach Galatz hinauf in vollständiger Unabhängigkeit von
der Landesgewalt ausüben. Alle Verträge, Abkommen, Verfügungen,
und Entscheidungen bezüglich ihrer Rechte, Privilegien, Prärogative
und Verpflichtungen werden bestätigt.“ Nach der Zusatzakte zur
Schiffahrtsakte für die Donaumündungen vom 28. Mai 1881 (R.G.Bl.
1882 S. 61) ernennt die Europäische Kommission erstens den
Schiffahrtsinspektor der unteren Donau (Inspecteur de la navigation
du Bas-Danube), der von einem Kanzler und den Aufsehern für
die verschiedenen Flußsektionen unterstützt wird, sowie zweitens
den Kapitän des Hafens von Sulina und dessen ganzes Unter-
personal, und zwar mit Stimmenmehrheit und ohne Rücksicht auf
die Staatsangehörigkeit. Der Inspektor und der Hafenkapitän haben
die Gerichtsbarkeit erster Instanz bei allen Übertretungen der Schiff-
fahrtspolizei; ihr Urteil wird im Namen der Europäischen Kom-
mission gefällt, und an diese geht der Rechtsmittelzug. Alle
Beamten und Arbeiter der Europäischen Kommission haben das
Recht, ein besonderes Abzeichen zu tragen (auf blauem Feld die
Buchstaben C.E.D.) und auf allen Bauten und Schiffen der Kom-
mission kann deren eigene Flagge ausschließlich geführt werden.
2. Die durch die Kongoschiffahrtsakte vom 26. Februar 1885
(R.G.Bl. 8. 229) vorgesehene Internationale Kommission.
Nach Art. 17 der Kongoakte soll die Kommission die Aus-
führung der Kongoschiffahrtsakte überwachen. Sie besteht aus den
Vertretern der Signatarmächte sowie derjenigen Mächte, welche
später der Akte beitreten. Ihre Mitglieder, sowie die von ihr er-
nannten Agenten sind in der Ausübung ihrer Funktionen mit dem
Privileg der Unverletzlichkeit bekleidet. Der gleiche Schutz soll
sich auf die Amtsräume, Bureaux und Archive der Kommission