8 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft im allgemeinen. 147
erstrecken (Art. 18). Die Kommission hat Bestimmungen über die
Schiffahrt, die Flußpolizei, das Lotsen- und Quarantänewesen aus-
zuarbeiten. Übertretungen dieser Bestimmungen werden da, wo
die Kommission ihre Machtbefugnisse unmittelbar ausübt, von ihren
Agenten, sonst von dem Uferstaate geahndet (Art. 19). In der
Ausübung ihrer Befugnisse ist die Kommission von der Landes-
gewalt unabhängig (Art. 20). Der Kommission ist (durch Art. 21)
die Befugnis eingeräumt, im Notfalle zur Erfüllung ihrer Aufgabe
die Kriegsschiffe der Signatarmächte heranzuziehen. — Die Kom-
mission ist tatsächlich nicht ins Leben getreten.
Für den Niger ist die Überwachung durch eine internationale
Kommission nicht vorgesehen worden; hier üben die Ufermächte
die volle Souveränität innerhalb der Schranken aus, die durch die
Vereinbarungen der Kongoakte aufgestellt worden sind.
3. Die Vertreter der Mächte in Ägypten bilden eine besondere
Internationale Kommission, welche die Ausführung des Vertrags vom
29. Oktober 1888 über die Neutralisierung des Suezkanals zu über-
wachen hat (unten 8 27 IV).
IN. Eine ähnliche Stellung, aber mit besehränkterem Auftrag
nehmen die Internationalen Sanitätskommissionen ein. Diese sind:
1. Der dureh die eben (II 1) erwähnte Akte von 1881, betreffend
die Donauschiffshrt, eingesetzte Conseil international zu Bukarest.
Er hat die sanitären Reglements im Einvernehmen mit der
Europäischen Donaukommission auszuarbeiten und deren Befolgung
zu überwachen, sowie vor allem den Sanitätsdienst in Sulina zu
verwalten.
2. Der Conseil superieur de sant€ zu Konstantinopel.
Die Aufgabe dieser internationalen Körperschaft ist in erster
Linie die Überwachung derjenigen Maßregeln, die zur Bekämpfung
der Cholera und der Pest zwischen den Mächten vereinbart sind
(darüber unten $ 33). Der oberste Gesundheitsrat reicht bis in die
dreißiger Jahre des 19. Jahrhunderts zurück (organisches Reglement
vom 10. Juni 1839) und besteht gegenwärtig (seit der Pariser
Sanitätskonvention vom 3. Dezember 1903) aus 17 Mitgliedern
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