Full text: Das Völkerrecht.

8 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft im allgemeinen. 147 
erstrecken (Art. 18). Die Kommission hat Bestimmungen über die 
Schiffahrt, die Flußpolizei, das Lotsen- und Quarantänewesen aus- 
zuarbeiten. Übertretungen dieser Bestimmungen werden da, wo 
die Kommission ihre Machtbefugnisse unmittelbar ausübt, von ihren 
Agenten, sonst von dem Uferstaate geahndet (Art. 19). In der 
Ausübung ihrer Befugnisse ist die Kommission von der Landes- 
gewalt unabhängig (Art. 20). Der Kommission ist (durch Art. 21) 
die Befugnis eingeräumt, im Notfalle zur Erfüllung ihrer Aufgabe 
die Kriegsschiffe der Signatarmächte heranzuziehen. — Die Kom- 
mission ist tatsächlich nicht ins Leben getreten. 
Für den Niger ist die Überwachung durch eine internationale 
Kommission nicht vorgesehen worden; hier üben die Ufermächte 
die volle Souveränität innerhalb der Schranken aus, die durch die 
Vereinbarungen der Kongoakte aufgestellt worden sind. 
3. Die Vertreter der Mächte in Ägypten bilden eine besondere 
Internationale Kommission, welche die Ausführung des Vertrags vom 
29. Oktober 1888 über die Neutralisierung des Suezkanals zu über- 
wachen hat (unten 8 27 IV). 
IN. Eine ähnliche Stellung, aber mit besehränkterem Auftrag 
nehmen die Internationalen Sanitätskommissionen ein. Diese sind: 
1. Der dureh die eben (II 1) erwähnte Akte von 1881, betreffend 
die Donauschiffshrt, eingesetzte Conseil international zu Bukarest. 
Er hat die sanitären Reglements im Einvernehmen mit der 
Europäischen Donaukommission auszuarbeiten und deren Befolgung 
zu überwachen, sowie vor allem den Sanitätsdienst in Sulina zu 
verwalten. 
2. Der Conseil superieur de sant€ zu Konstantinopel. 
Die Aufgabe dieser internationalen Körperschaft ist in erster 
Linie die Überwachung derjenigen Maßregeln, die zur Bekämpfung 
der Cholera und der Pest zwischen den Mächten vereinbart sind 
(darüber unten $ 33). Der oberste Gesundheitsrat reicht bis in die 
dreißiger Jahre des 19. Jahrhunderts zurück (organisches Reglement 
vom 10. Juni 1839) und besteht gegenwärtig (seit der Pariser 
Sanitätskonvention vom 3. Dezember 1903) aus 17 Mitgliedern 
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