Full text: Das Völkerrecht.

152 1I. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
Konferenzen der Union vorzubereiten. Seit 1886 ist dieses Bureau 
mit dem unter 5 genannten vereinigt. 
5. Das Bureau des Staatenverbandes zum Schutze der Werke 
der Literatur und Kunst zu Bern. 
Das Bureau besteht seit 1886 (unten $31 II). Es ist mit dem 
unter 4 genannten vereinigt, steht unter der Aufsicht des schweize- 
rischen Departements der auswärtigen Angelegenheiten und wird 
durch einen Generalsekretär mit drei Hilfskräften gebildet. Seine 
amtliche Tätigkeit ist sehr bescheiden, seine literarische dagegen 
von großer Bedeutung. Die von ihm herausgegebene Monatsschrift „Le 
droit d’auteur“ erscheint einstweilen nur in französischer Sprache. 
6. Das Bureau eentral der Association göodesique internationale 
in Potsdam. 
Das Bureau, 1864 begründet (unten $ 35 III) ist berufen, 
den ständigen Ausschuß der genannten Staatenverbindung (sieben 
Mitglieder) in seinen rein wissenschaftlichen Arbeiten zu unter- 
stützen. An der Spitze des Bureaus steht als Direktor der Leiter 
des preußischen geodätischen Instituts, dem aber zur Wahrung 
des internationalen Charakters des Amtes 1886? ein ständiger 
Sekretär an die Seite gesetzt wurde. 
7. Die Bureaus der Staatenvereinigung zur Bekämpfung des 
Sklavenraubes und des Sklavenhandels; und zwar 
a) das Bureau international maritime in Zanzibar mit seinen 
Hilfsämtern; 
b) das Bureau special in Brüssel. 
Die beiden Bureaus sind geschaffen worden durch die Brüsseler 
Generalakte vom 2. Juli 1890 (unten $ 36). Das Bureau zu Zanzibar 
ist zusammengesetzt aus den Vertretern der Signatarmächte. Seine 
Aufgabe ist eine praktische: es hat alle Schriftstücke und alle 
Auskünfte zu sammeln, die der Bekämpfung des Sklavenhandels 
dienlich sein können. Es hat die Befugnis, Hilfsbureaus in andern 
Gebieten der verdächtigen Zone, insbesondere am Roten Meere, 
  
2) Daher ist dieses Jahr für die hier festgehaltene chronologische 
Reihenfolge maßgebend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.