Full text: Das Völkerrecht.

156 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
2. Die zweite Form bilden streng internationale, die Völker- 
rechtsgemeinschaft selbst vertretende &erichte. 
a) Hierher gehören die internationalen Sanitäts- und Fluß- 
kommissionen (oben 8 16 II und III), denen die Befugnis 
eingeräumt ist, die Übertretung der von ihnen innerhalb 
ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen abzuurteilen und 
zu bestrafen. 
b) Die Ämter des Weltpostvereins und der Eisenbahngemeinschaft 
von 1890 als Schiedsgerichte (oben 8 17 II 2 und 9). 
ec) Die vollständigste Verkörperung des Gedankens eines inter- 
nationalen Gerichts bildet der durch die Schlußakte der Haager 
Konferenz vom 29. Juni 1899 ins Leben gerufene ständige 
Schiedshof (unten IY). 
U. Türkei. Seit 1846 (beziehungsweise Hatti-Scheriff von 1856) 
sind gemischte Gerichte, sowohl einerseits für die Handelssachen, als 
auch andrerseits für die Strafsachen, in der Türkei geschaffen worden.! 
1. Handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen Europäern und 
Eingeborenen werden, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1000 
Piaster übersteigt, durch Handelskammern erster Instanz und eine 
Handelskammer zweiter Instanz (diese in Konstantinopel) entschieden, 
in welchen zwei Angehörige des europäischen Streitteiles Sitz und 
Stimme haben. 
2. In Konstantinopel sowie in den meisten größeren Städten 
der Türkei sind korrektionelle Gerichte eingesetzt, die zur Hälfte 
aus Eingeborenen, zur Hälfte aus Europäern, je nach der Staats- 
angehörigkeit des europäischen Streitteiles, gebildet werden. 
Il. Ägypten. ’ 
1. Infolge einer von dem Khedive ausgehenden Anregung wurden 
1867 durch eine französisch -ägyptische Kommissien, dann durch 
internationale Kommissionen der Großmächte und der Vereinigten 
  
1) Savvas-Pascha in der Strafgesetzgebung der Gegenwart Bd. I 
(1894) S. 708. Annuaire des Instituts für Völkerrecht V (1882) S. 132, 
Lippmann, Die Konsularjurisdiktion im Orient. 1898. S. 102. 
2) Feraud-Giraud, Les justices mixtes dans les pays hors chre- 
tiente. 1884. Derselbe, R.J. XXI 70. Fauchille, R.G.I 126. Van 
den Berg, Strafgesetzgebung der Gegenwart I (1894) 742. Zorn, Staats-
	        
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