Full text: Das Völkerrecht.

158 II, Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
2. Als gemischte Gerichte bestehen: 
a) Drei Gerichtshöfe erster Instanz in Alexandrien, Kairo und 
Mansurah (früher in Ismailia). 
Sie zerfallen in Zivil- und Handelskammern, jede mit fünf 
Richtern (zwei eingeborenen und drei fremden) besetzt. Sie sind 
zugleich Gerichte zweiter Instanz bei korrektionellen Strafsachen 
und in diesem Falle besetzt mit drei Richtern (einem eingeborenen 
und zwei fremden) und vier (fremden) Beisitzern, von denen zwei 
von den Staatsangehörigen des Angeklagten genommen werden. 
Übertretungen werden in erster Instanz durch einen Richter von 
der Nationalität des Angeklagten abgeurteilt. 
b) Der Appellationshof in Alexandrien, der mit sechs ägyptisehen 
und zehn fremden Richtern besetzt ist. 
Hier tritt auch das Schwurgericht zusammen, das aus zwölf 
nichtägyptischen Geschworenen und drei Richtern des Appellations- 
hofes (einem ägyptischen und zwei nichtägyptischen) besteht. Die 
nichtägyptischen Mitglieder dieser Gerichtshöfe werden von dem 
Vizekönige von Ägypten auf Vorschlag und mit Zustimmung der 
europäischen Mächte ernannt. Sie sprechen Recht auf Grundlage 
der sechs codes mixtes. 
8. Die Zuständigkeit der gemischten Gerichte umfaßt:* 
a) Die Zivilgerichtsbarkeit 
«) In allen Streitigkeiten zwischen Agyptern und Niehtägyptern 
oder zwischen Nichtägyptern derselben Nation oder verschie- 
dener Nationen, wenn eine in Ägypten belegene unbewegliehe 
Sache oder ein Recht an einer solchen Sache den Gegenstand 
des Streites bildet; 
#) in Zivil- und Handelssachen, die zwischen Ägyptern und Nicht- 
ägyptern oder zwischen Nichtägyptern verschiedener Natio- 
nalität streitig sind, mit Ausnahme der Statusklagen; 
  
4) Vergl. dazu die deutsche Verordnung vom 23. Dezember 1875 
(R.G.Bl. 8.381), in welcher die zur Zuständigkeit der gemischten Gerichte 
gehörenden Streitsachen ganz genau aufgezählt sind. Ferner Verordnung 
vom 4, Februar 1902 (R.G.Bl. S. 61).
	        
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