818. Die internationalen Gerichte. 159
y) im Konkursverfahren, soweit dieses die Interessen von An-
gehörigen verschiedener Nationen berührt;
b) Die Strafgerichtsbarkeit dagegen nur:
«) über alle Polizeitibertretungen;
£) über alle Verbreehen und Vergehen, die gegen die gemischten
Geriebte selbst und ihre Mitglieder oder zur Verhinderung
der Vollstreckung der von ihnen gefällten Urteile begangen
werden;
y) über alle Verbrechen und Vergehen, die von den Mitgliedern
der gemischten Gerichte in Austibung ihres Amts oder aus
Anlaß derselben begangen werden;
6) über einfachen und betrügerischen Bankbruch, sowie "über
die damit zusammenhängenden oder während eines Konkurs-
verfahrens aufgedeckten Delikte (Erweiterung seit 1900).
4. Soweit die Zuständigkeit der gemischten Geriehte nicht ein-
greift, bleibt die der Konsuln, beziehungsweise der bisherigen 6e-
riehte bestehen.
Die meisten Staaten haben sich demgemäß ausdrücklich die
Konsulargerichtsbarkeit vorbehalten:
a) über die Konsuln selbst, ihre Familienangehörigen, die in
ihrem Dienst befindlichen Personen und die ihnen unterstellten
Beamten, mit Einschluß der Familienangehörigen dieser Beamten,
sowie den Wohnungen dieser Personen (vergl. $ 5 der deutschen
Verordnung vom 23. Dezember 1875);
b) über die unter dem Schutz der christlichen Mächte stehen-
den Wohltätigkeitsanstalten, Schulen und religiösen Niederlassungen
ohne Unterschied des Bekenntnisses (vergl. deutsche Verordnung
vom 15. Februar 1897, R.G.Bl. S. 17).
Die Erweiterung der Strafgerichtsbarkeit der gemischten Ge-
richte im Jahre 1900 spiegelt sich entsprechend wieder in der
deutschen Verordnung vom 6. Januar 1901 (R.G.Bl. S. 3). Danach
wird die konsularische Gerichtsbarkeit außer Übung gesetzt für
diejenigen strafbaren Handlungen, deren Tatbestand einen Konkurs
oder eine Zahlungseinstellung zur Voraussetzung hat, sofern der
Schuldner ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft ist und der