Full text: Das Völkerrecht.

8 19. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse im allgemeinen. 165 
oder erkennbare Wille der Vertragschließenden gelassen hat, ist unten 
in den 88 20 bis 22 auf sie eingegangen. 
Nur auf drei bereits besprochene Einteilungen sei an dieser 
Stelle wiederholt aufmerksam gemacht. 
a) Man unterscheidet Rechte und Pflichten, die sich unmittel- 
bar als völkerrechtliche „Grundrechte“ aus dem Grundgedanken 
des Völkerrechts, also aus dem Nebeneinanderbestehen gleich- 
berechtigter Staaten ergeben, von denjenigen Rechten und Pflichten, 
die erst aus besonderen, sei es ausdrücklichen, sei es stillschweigen- 
den Vereinbarungen entstehen, die daher als „konventionelles 
Völkerrecht“ bezeichnet werden können. Von jenen ist bereits 
oben, insbesondere in $ 7, die Rede gewesen; diese werden im 
III. Buche besprochen. Die Grenzlinie ist aber fließend; die Ent- 
wicklung des Völkerrechts besteht gerade darin, daß vielfach das, 
was heute noch besonderer Vereinbarung bedarf, demnächst auch 
ohne solche als aus dem Grundgedanken des Völkerrechts folgend 
anerkannt wird. 
b) Man unterscheidet Rechte und Pflichten, die nur einem 
Staat oder mehreren Staaten gegenüber bestehen, von denjenigen 
Rechten und Pflichten, die der Staat jedem andern Mitglied der 
Völkerrechtsgemeinschaft gegenüber hat. Man kann jene als rela- 
tive, diese als absolute bezeichnen. So hat jeder Staat der Völker- 
rechtsgemeinschaft die Pflicht, die belgische Neutralität zu achten 
und jeder Staat ist berechtigt, die Durchführung der Handelsfrei- 
heit von deın Kongostaat zu verlangen. Verträge aber, die zwischen 
einzelnen Staaten abgeschlossen werden, begründen im allgemeinen 
(unten $ 21 III) Rechte und Pflichten nur zwischen den vertrag- 
schließenden Teilen. 
c) Rechte und Pflichten können auf einem bestimmten Staats- 
gebiet lokalisiert sein, so daß sie bei einem Übergang dieses Ge- 
bietes an einen andern Staat auf den neuen Erwerber übergehen 
(oben $ 8 III 3, S. 75), aber diese Lokalisierung ist eine seltene und 
daher im einzelnen Falle besonders nachzuweisende Erscheinung; 
in der Regel der Fälle bleiben Gebietsveränderungen ohne Einfluß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.