166 LI. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
auf die bestehenden völkerrechtlichen Berechtigungen und Ver-
pflichtungen.
2. Das System der völkerreehtlicehen Bechtsverhältnisse wird
daher an keine dieser Eintellungen anknüpfen können. Der Einteilungs-
grund wird vielmehr hergenommen werden müssen aus den den Staaten
gemeinsamen Interessen, deren gemeinsame Regelung den Zweek der
Begründung, Aufhebung oder Abänderung der völkerreehtlichen Rechts-
verhältnisse bildet.
II. Während die Übertragung der Hoheitsrechte der Ausübung
nach zulässig ist (oben 8 18 I 4), sind die aus den konventionellen
völkerrechtliehen Rechtsverhältnissen entspringenden Bereehtigungen,
mangels entgegenstehender Vereinbarung, unübertragbar.
Sie können weder .an andere Staaten abgetreten, noch an
Privatpersonen oder Gesellschaften zur Ausübung überlassen werden.
Dasselbe gilt von den völkerrechtlichen Verpflichtungen.
$ 20. Die rechtserheblichen Tatsachen.
I. Völkerrechtlich erhebliehe Tatsachen sind diejenigen Tatsachen,
an deren Vorliegen Entstehung, Untergang oder Veränderung von
völkerrechtlichen Reehtsverhältnissen geknüpft ist.
Jene Tatsachen sind entweder:
1. Natürliche Tatsachen, deren Eintritt von menschlicher Willkür
unabhängig ist.
Beispiele von solchen Tatsachen, durch welche Entstehung
oder Untergang von Staaten oder aber Gebietsveränderungen inner-
halb der bestehenden Staaten bewirkt werden, sind bereits oben
85 IH und 8 10 I gegeben worden.
Zu den natürlichen Tatsachen gehört im Gebiete des nationalen
Rechts auch der Ablauf der Zeit. Auf dem Gebiet des Völkerreehts
aber muß der rechtsbegründende oder rechtsvernichtende Einfluß der
Zeit in Abrede gestellt werden. Die Verjährung hat völkerreehtlich
weder als acqulsitive (als Ersitzung) noch als extinetive die Kraft einer
rechtserheblichen Tatsache. !
1) Ebenso Gareis 88. Die gegenteilige Ansicht wird bezüglich der
acquisitiven Verjährung in der völkerrechtlichen Literatur vielfach vertreten;