Full text: Das Völkerrecht.

820. Die rechtserheblichen Tatsachen. 169 
beglaubigten Vertreter des Staates A an den Minister des Aus- 
wärtigen des Staates B abgegeben werden. 
2. Jede Willenserklärung kann ausdrücklich oder durch kon- 
kludente Handlungen oder aber auch stillschweigend erfolgen. Dies 
gilt auch von der Kriegserklärung (unten 839 V 1). 
3. Das Stillschweigen eines Staates steht aber nur dann der 
ausdrücklichen Anerkennung der geänderten Rechtslage gleich, wenn 
der stillsechweigende Staat von dieser Änderung amtlich Kenntnis und 
damit die Gelegenheit erhalten hat, seinen Widerspruch geltend zu 
machen. 
Diese amtliche Mitteilung oder Notifikation, welche die 
Kongoakte vom 26. Februar 1885 für Erwerbungen an den Küsten 
von Afrika ausdrücklich vorgeschrieben hat (oben $ 10 III 2), erfolgt 
in den Formen der empfangsbedürftigen Willenserklärung (oben 1 d). 
Sie erlangt Rechtswirksamkeit, sobald sie zur Kenntnis des Staates, 
an den sie gerichtet wird, gelangt ist, und es macht dabei keinen 
Unterschied, ob dieser die Mitteilung einfach zur Kenntnis nimmt 
(prendre act), oder ob er ihren Empfang ausdrücklich bescheinigt 
(accuser reception). Sie ist dagegen im allgemeinen wirkungslos, 
wenn ihre Annahme verweigert wird. 
Die eingetretene oder bevorstehende Änderung der Rechtslage 
ist denjenigen Staaten zu notifizieren, deren Rechte durch die 
Änderung berührt werden. Zur Wahrung der Rechte genügt die 
Erhebung des Widerspruchs (Protest). Das Stillschweigen bedeutet 
Verzicht auf diejenigen Rechte, welche mit der Änderung der 
Rechtslage im Widerspruch stehen. Hat also der Staat B die Mit- 
teilung des Staates A, daß er das Gebiet x für sich erworben hat, 
zur Kenntnis genommen, ohne dagegen Widerspruch zu erheben, 
so liegt in diesem Stillschweigen der Verzicht des Staates B auf 
alle Ansprüche, die er etwa selbst auf den Erwerb des Gebietes x 
hat oder zu haben vermeint. Teilt der Staat A den übrigen Mächten 
mit, daß er über den Staat B eine Schutzherrschaft begründet hat, 
so bedeutet das Stillschweigen der Mächte den Verzicht auf alle 
diejenigen Rechte, die sie durch die mit der übernommenen Schutz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.