172 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
der Fremden zu der Regierung und der eingeborenen Bevölkerung
betreffen; doch dürfen dadurch die politischen Verträge der Türkei
und ihre Hoheitsrechte über Ägypten keine Einbuße erleiden. Am
Weltpostverein sind Bulgarien, Tunis und Ägypten als vertrag-
schließende Staaten beteiligt; das Schlußprotokoll der Haager Frie-
denskonferenz hat auch Bulgarien mitunterzeichnet. Die dauernd
neutralisierten Staaten sollen Verträge, durch welche sie in kriege-
rische Unternehmungen verwickelt werden können, nicht schließen;
aber die von ihnen dennoch geschlossenen Verträge sind rechts-
wirksam (oben $ 6 III). Dagegen stehen die vom Papst geschlossenen
Verträge (Konkordate usw.) nicht unter den Grundsätzen des
Völkerrechts.
2. Das Recht des Vertragschlusses kann dureh die souveräne
Staatsgewalt der Ausübung nach tibertragen werden.
Die Übertragung kann erfolgen an hochgestellte Beamte, oder
an Kolonisationsgesellschaften oder auch an einzelne Teile des
Reiches (oben 8 13 I4). So haben im Kriege die Befehlshaber
der Truppen ein weitgehendes Recht zum Abschluß von Kriegs-
verträgen aller Art; Canada hat nach der Verfassung von 1867 das
Recht, selbständige Zollverträge abzuschließen und hat von diesem
Recht auch wiederholt Gebrauch gemacht. Dagegen bezeichnet sich
der deutsch-englische Vertrag vom 25. April 1870 (R.G.Bl. S. 565)
zu Unrecht als zwischen den beiden Generalpostämtern geschlossen;
denn er bedurfte der Ratifikation, die tatsächlich auch erfolgt ist.
II. Der Abschluß der Staatsverträge erfolgt durch die Willens-
erklärung der mit der völkerrechtlichen Vertretungsbefugnis ausge-
rüsteten Organe (oben 8 12).
1. Die Stasatenpraxis hat jedoch dahin geführt, daß von be-
sonderen Fällen (wie den Kriegsverträgen) und besonderen Verein-
barungen abgesehen, zum rechtswirksamen Abschluß aller Staatsver-
träge die ausdrückliche und in feierlicher Form unmittelbar abgegebene
Erklärung des Staatshauptes (des obersten Vertretungsorgans) hinzu-
treten muß.