Full text: Das Völkerrecht.

821. Die völkerrechtlichen Verträge. 173 
Die von den Bevollmächtigten der miteinander verhandelnden 
Staaten getroffenen, zu Protokoll gebrachten und unterzeichneten 
Vereinbarungen sind also nur Vertragsentwurf; sie erlangen völker- 
rechtlich verbindliche Kraft erst durch den Formalakt der Ge- 
nehmigung oder Ratifikation des Staatshauptes. Es soll damit 
die sorgfältige Überprüfung der getroffenen Abmachungen erleichtert 
und gesichert werden. Versagung der Genehmigung ist daher 
weder rechtswidrige, noch auch nur „unfreundliche* Handlung. 
Es ist unrichtig, den Vertrag schon mit der Unterschrift 
durch die Bevollmächtigten als suspensiv bedingt wirksam anzu- 
sehen; denn mit der erfolgten Genehmigung wird nur die Datie- 
rung, nicht aber die Wirksamkeit des Vertrages nach dem Tag der 
Unterzeichnung, berechnet. 
Gleichzeitig mit dem Vertrag, und ohne daß es einer be- 
sonderen Ratifikation bedarf, treten die Vereinbarungen in Wirk- 
samkeit, die sich in den dem Vertrage angehängten „Protokollen“ 
befinden und die Auslegung einzelner Vertragsbestimmungen oder 
Zusätze zu diesen enthalten. 
Soweit die solenne Vertragsform der Ratifikation nicht er- 
forderlich ist, erfolgt der bindende Abschluß mit der Unterzeichnung 
der Vereinbarung durch die Bevollmächtigten oder mit der form- 
losen Genehmigung durch deren Regierungen.* 
2. Meist kommt der Vertragsabsehluß durch den gegenseitigen 
Austausch der Ratifikationsurkunden zustande. 
Es kann aber auch bei allgemeinen Verträgen vereinbart 
werden, daß die einseitige Erteilung der Genehmigung den ge- 
nehmigenden Staat bindet. So verfügt Art. 38 Abs. 2 der Kongo- 
akte vom 8. November 1884 (R.G.Bl. 1885 S. 211): Die gegen- 
  
3) Dagegen die früher vielfach, auch noch von Rivier Principes 
U 75, vertretene Ansicht. 
4) So bei Verträgen betr. den grenzüberspringenden Fabrikverkehr, 
betr. die gegenseitige Behandlung von Handlungsreisenden usw. Beispiele 
in R.G.Bl. 1900 8. 781, 1903 S. 47.
	        
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