Full text: Das Völkerrecht.

821. Die völkerrechtlichen Verträge. 175 
hauptes völkerrechtlich ohne Rechtswirksamkeit; denn nach der 
Staatsverfassung bestimmen sich die zum Zustandekommen des 
Staatswillens erforderlichen Voraussetzungen, sie ist die Organi- 
sierung der Staatsgewalt auch in allen Beziehungen des Staates 
zu anderen Staaten. Wenn dagegen die Zustimmung der gesetz- 
gebenden Faktoren nicht für die Ausübung der völkerrechtlichen 
Vertretungsbefugnis durch das Staatshaupt, sondern lediglich für 
die staatsrechtliche Verbindlichkeit der geschlossenen Verträge 
durch die Verfassung vorgezeichnet ist, so kann auch der Mangel 
dieser Zustimmung nur staatsrechtliche, nicht aber völkerrechtliche 
Wirkungen erzeugen. Abschluß des Vertrages durch das Staats- 
haupt, während die Zustimmung der verfassungsmäßigen Organe 
ausfällt, bindet daher in diesem Falle den Staat seinem Vertrags- 
gegner gegenüber, bindet aber nicht die Staatsuntertanen dem Staate 
gegenüber. 
So sicher das so gewonnene Ergebnis auch sein mag, 80 
schwierig ist die Entscheidung der Frage, welche Bedeutung den 
durch die Staatsverfassung aufgestellten Beschränkungen in den 
einzelnen Staaten zukommt. Das Staatsrecht Großbritanniens und 
Belgiens kennt keine Beschränkung der Krone in der völkerrecht- 
lichen Vertretungsbefugnis. In den Vereinigten Staaten Amerikas 
bedarf der Präsident zum Abschluß der Verträge der Zustimmung 
des Senats. Für das Deutsche Reich bestimmt Art. 11 Abs. 3 der 
Verfassung: „Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf 
solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Be- 
reich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die 
Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Ge- 
nehmigung des Reichstages erforderlich.“ Nach der überwiegenden 
Ansicht wird durch diese Bestimmung die völkerrechtliche Ver- 
tretungsbefugnis des Kaisers in keiner Weise berührt; sie hat 
lediglich staatsrechtliche Bedeutung. Dasselbe gilt von Art. 48 
der preußischen Verfassung, nach welchem „Verträge mit fremden 
Regierungen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern 
bedürfen, sofern es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem
	        
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