Full text: Das Völkerrecht.

176 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auf- 
erlegt werden“. 
Ganz eigenartig und aus der besonderen Sachlage zu er- 
klären ist Art. 18 des Frankfurter Friedensvertrages vom 10. Mai 
1871 (R.G.Bl. S. 223). Er bestimmt: „Die Ratifikationen des 
gegenwärtigen Vertrages durch Seine Majestät den Deutschen 
Kaiser einerseits und andererseits durch die Nationalversamm- 
lung und durch das Oberhaupt der vollziehenden Gewalt der 
Französischen Republik werden in Frankfurt binnen zehn Tagen 
oder wo möglich früher ausgetauscht werden.“ Undin dem Protokoll 
vom 20. Mai 1871 über den Austausch der Ratifikationen ist die 
Vorlegung einer in gehöriger Forın erfolgten Ausfertigung des am 
18. Mai von der Nationalversammlung angenommenen, den Friedens- 
vertrag ratifizierenden Gesetzes ausdrücklich erwähnt. 
ID. Die Wirkung der Staatsverträge. 
Der Staatsvertrag berechtigt und verpfliehtet die vertrag- 
schließenden Teile. 
Er bindet, von besonderen Vereinbarungen abgesehen, den 
Staat mit seinem (Gesamtgebiet. Doch wird in den Kollektiv- 
verträgen mehrfach eine besondere Erklärung über den Beitritt mit 
den einzelnen Kolonien oder anderen überseeischen Besitzungen 
der Vertragschließenden besonders vorgesehen (so auch in der 
Berner Literaturkonvention vom 9. September 1886); und die eng- 
lischen Kolonien erfreuen sich in handelspolitischer Beziehung einer 
weitgehenden Selbständigkeit (Kanada seit 1898). 
1. Der Vertrag bereehtigt und bindet mithin nieht dritte Staaten. 
Jedoch kann diesen der Beitritt (die Accession oder Adhäsion) offen- 
gehalten werden (conventions ouvertes). 
Beispiele: Art. 37 der Kougoakte: „Die die gegenwärtige 
Generalakte nichtunterzeichnenden Mächte können ihren Bestim- 
  
5) Derselben Ansicht sind von den Vertretern des deutschen und 
preußischen Staatsrechts: Gneist, Laband, Arndt, G.Meyer, Anschütz; 
dagegen E. Meier, Gierke, Zorn. Vergl. Heilborn 144, Triepel (oben 
82 Note 1) 236, Ullmann 157, Laband Il 122.
	        
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